Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die gefährdete Partei hat der Gegnerin der gefährdeten Partei hat die mit 8.370 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 1.395 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Kläger) ist Eigentümer einer Liegenschaft, zu der ua die Grundstücke 1632/1, 1639/1 bis 1639/4, 1640 und 1642, alle KG ..., alle im Grundbuch als „Landw. genutzt“ bezeichnet, gehören.
Durch die Hochwasser führende Lieser kam es 1966 auf diesen Grundstücken infolge Anbrandung des Hochwassers im Einmündungsgebiet der Drau auf deren gegenüberliegender Uferlinie zur Abschwemmung von etwa 18 Hektar Ackerland des Klägers. Vom Bund wurde diesem schließlich in einem gerichtlichen Vergleich zugesichert, den Grund durch Wiederauffüllung des verloren gegangenen Terrains soweit wiederherzustellen, daß eine gleichwertige Nutzung wie zuvor möglich sein werde. In der Folge übernahm die Stadtgemeinde Spittal/Drau diese Verpflichtung und richtete in diesem Bereich eine vom beklagten Abfallwirtschaftsverband Spittal/Drau (und Gegner der gefährdeten Partei, im folgenden kurz beklagte Partei) betriebene Mülldeponie ein. 1979 wurde die Deponiefläche rekultiviert und an den Kläger zurückgestellt. Da es im Bereich des bis ins Grundwasser reichenden Deponiekörpers zur Auslaugung der abgelagerten Abfälle und einer Kontaminierung des Grundwassers kam, erarbeitete die beklagte Partei 1988 ein Sanierungskonzept, um die „Zentrale Abfallbeseitigungsanlage S*****h“an den Stand der Technik heranzuführen. Das (Detail)Konzept wurde erst 1995 fertiggestellt, die wasserrechtliche Genehmigung hiefür jedoch nicht beantragt.
Der Landeshauptmann für Kärnten als Altlastensanierungsbehörde erteilte mit Bescheid vom 20.Oktober 1995, Zl. 8W-Müll-853/4/1995, gemäß § 12a, § 31b, § 99 Abs 1, § 105, § 138 Abs 1 lit a und b WRG iVm § 17 Abs 1 AltlastensanierungsG der Stadtgemeinde Spittal/Drau als der für die Errichtung und den Betrieb der Deponie von 1968 bis 1976 Gesamtverantwortlichen (und Bescheidadressatin) den Auftrag, die ohne wasserrechtliche Bewilligung eigenmächtig vorgenommene Neuerung, nämlich die massive Ablagerung von Abfällen, insbesondere Haus-, Industrie- und Gewerbemüll sowie Bauschutt und Abräummaterial auf ihre Kosten, und zwar
a) gemäß § 138 Abs 1 lit b WRG auf den Grundstücken (die des Klägers sind hier unterstrichen) 1665/5 teilweise, 1639/1, 1639/2 teilweise, 1639/4, 1629/1 und 1638/1, soweit nicht durch das genehmigte Projekt der beklagten Partei erfaßt, 1632/1 teilweise und 1637/4 angerissen, alle KG ..., bis spätestens 1.Juli 1996 unter Durchführung einer Reihe im einzelnen bezeichneter Anordnungen (im wesentlichen der Umschließung der Deponie mit einer einfachen Dichtwand [als gegreiferte, bis unter den Grundwasserspiegel und bis zur Geländeoberkante reichende Schlitzwand], Abdeckung der Oberfläche des betreffenden Deponiebereichs mit einer mindestens 0,5 m dicken Ausgleichsschichte, Oberflächenabdichtung und Anbringung einer mindestens 0,5 m dicken Rekultivierungsschichte, somit durch „Einkapselung“) zu sichern sowie
b) gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG auf den Grundstücken (die des Klägers sind hier unterstrichen) 1650 „vielleicht“, .151 teilweise, 1642 teilweise, 1639/3 zur Gänze, 1640 teilweise, .226, .225 und 1668 teilweise (gemeint: alle KG ...), bis spätestens 30.April 1996 durch Umlagerung unter Durchführung einer Reihe im einzelnen bezeichneter Anordnungen (im wesentlichen der Trennung der vorgefundenen Altablagerungen mit „Baggerschaufelgenauigkeit“ auf inerte [d.s. Materialien, wie zB Erdaushub, die ungesichert abgelagert werden können] und hausmüllähnliche Abfälle, der Aussortierung sperriger und gefährlicher Abfälle, der Zwischenlagerung und dem Wiedereinbau [zum Zwecke der Rekultivierung bzw Geländeangleichung] inerter Materialien, Umlagerung von Abfällen hausmüllartiger Zusammensetzung auf dem zur Sicherung vorgesehenen östlichen Bereich der Alt-Last „B*****-Gründe“ [Punkt a)], somit durch Räumung) zu beseitigen.
In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, daß für den westlichen Deponieabschnitt der Altlasten „B*****-Gründe“, die die ältesten Ablagerungen aufweise, die Räumung angeordnet werde, weil in diesem Bereich eine Einkapselung der Altablagerungen wegen des bereits ausgekeilten, östlich gelegenen Grundwasserstauers technisch nicht nur sehr kostenintensiv, sondern im Vergleich zur Räumung sogar unverhältnismäßig teuer wäre. Die östliche Hälfte der Altlast „B*****-Gründe“ sei identisch mit dem östlichen Deponieabschnitt der B*****-Deponie und schließe im Osten unmittelbar an die Ablagerungen einer im Betrieb befindlichen und ebenfalls zu sichernden Deponie der beklagten Partei an. Da in diesem Bereich ein Grundwasserstauer vorhanden sei, werde als im Vergleich zur Räumung günstigste Variante die Einkapselung dieser Altablagerungen vorgeschrieben. Dieser Auftrag sei ausreichend konkretisiert, um die Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren zu bilden. Einer näheren Umschreibung des Deponiestandorts bedürfe es auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall nicht.
Mit der Durchführung der angeordneten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen beauftragte die Stadtgemeinde Spittal/Drau im Oktober 1996 die beklagte Partei und diese ihrerseits eine ARGE.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei 1.) die Unterlassung des Aushebens von Erdmaterial außerhalb der Ablagerung von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, sowie Bauschutt und Abräummaterial auf seinen Grundstücken 1639/2, 1639/4 und 1640, 2.) die Unterlassung der Aufschüttung (seines Materials) auf seinen Grundstücken 1639/1 und 1639/2 zur Herstellung einer Schlitzwand und einer Straßenrampe, 3.) die Entfernung der Aufschüttung an der Nordseite seiner beiden Grundstücke 1639/1 und 1639/2 in der Höhe von etwa 6 bis 8 m, einer Breite von etwa 10 m und einer Länge von etwa 120 m einschließlich der in dieser Aufschüttung eingefügten betonierten Schlitzwand sowie 4.) die Zahlung einer Entschädigung von 25.000 S; er brachte im wesentlichen vor, die von der beklagten Partei veranlaßten Maßnahmen gingen wesentlich über den wasserbehördlichen Auftrag vom 20.Oktober 1995 hinaus. Dem Kläger seien widerrechtlich mindestens 1.000 m3 Humus und Schüttmaterial im Wert von insgesamt 25.000 S sA entzogen worden und durch die Absenkung des Bodenniveaus eine landwirtschaftliche Nutzung nur mehr im beschränkten Umfang möglich. Im übrigen sei es Absicht der beklagten Partei, die Eigennutzung des Klägers zur Gänze auszuschließen, sodaß ein faktischer Verlust der Nutzung der verbleibenden Grundflächen eintreten werde.
Da die Baumaßnahmen mit größtem Nachdruck fortgesetzt würden und sich die Eingriffe ins Eigentum des Klägers von Tag zu Tag vergrößerten, werde die einstweilige Verfügung des Inhalts beantragt, der beklagten Partei außerhalb des Deponiebereichs in Form bestehender Ablagerungen (Haus-, Industrie und Gewerbemüll, Bauschutt und Abraummaterial) zu verbieten, auf den Grundstücken des Klägers Nr 1632/1, 1639/1 bis 1639/4, 1640 und 1642 Erd- und Schüttmaterial abzubauen, Aufschüttungen von Erd- und Schottermaterial durchzuführen sowie Baumaßnahmen welcher Art auch immer - mit Ausnahme der Herstellung einer Schlitzwand bis zum ursprünglichen Niveau - auszuführen.
Die beklagte Partei trat dem Sicherungsantrag ua mit der Behauptung entgegen, die Arbeitsausführung entspreche aus im einzelnen genannten Gründen dem wasserbehördlichen Sicherungsauftrag.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und nahm - unter Umgehung der von der beklagten Partei angebotenen Bescheinigungsmittel - als bescheinigt an: Im Zuge der angeordneten Maßnahmen sei inzwischen die von Osten zum Wirtschaftsgebäude des Klägers führende Zufahrtsstraße teilweise abgegraben worden; es sei unmöglich, auf dieser Fahrbahn zum Wirtschaftsgebäude zuzufahren. Im Bereich südlich der Fahrbahntrasse sei bisher in der Natur ein Graben in einer Breite von etwa 8 m und einer Tiefe von etwa 5-8 m ausgehoben worden. Das aus Müll bestehende Aushubmaterial werde mit Lkw abtransportiert, der Aushub werde mit Humus und Erdmaterial, das von den Grundstücken 1639/2 und 1639/4 herrühre, teilweise aufgefüllt. Eine genauere Situierung bzw Feststellung sei infolge Fehlens von Grenzmarkierungen unmöglich. Im Bereich der Grundstücke 1639/2 und 1639/4 liege ein teilweise abgetragener Geländebereich (Ausmaß etwa 60-80 m Länge, etwa 50 m Breite und etwa 12 m Tiefe); in diesem Bereich sei am 14.Oktober 1996 kein Abfall ersichtlich gewesen. Die in den Aushub eingebrachten Erd- und Humusmaterialien seien aus dem Bereich der Liegenschaften des Klägers abgebaut worden. Im Bereich des GSt 1639/1 befinde sich am Fuße der ehemaligen Böschung eine Aufschüttung aus Schottermaterial in etwa 6-8 m Höhe. In diese neue Aufschüttung sei eine massive Schlitzwand so eingefügt, daß sie bis etwa 50 m vor dem westlichen Ende dieser Aufschüttung reiche. Die bereits vorgenommenen und noch vorzunehmenden Baumaßnahmen griffen in das Eigentumsrecht des Klägers ein, indem ihm Humus- und Schüttmaterial entzogen und eine künftige landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt werde.
Rechtlich folgerte der Erstrichter, der Kläger habe eine konkrete Gefährdung weder behauptet noch bescheinigt, es sei nur ein vermögensrechtlicher Schaden eingetreten; die beklagte Partei sei auch nicht Bescheidadressat des Auftrags vom 20.Oktober 1995 gewesen und deshalb passiv nicht legitimiert.
Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 50.000 S übersteige, der Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Zwar sei die beklagte Partei passiv legitimiert, es fehle indes an einer Konkretisierung, daß der befürchtete Schaden nicht durch Geld oder nicht adäquat ausgeglichen werden könne. Denn der Kläger behaupte nur, daß ihm durch die von der beklagten Partei veranlaßten Maßnahmen ein Schaden durch Entzug von 1.000 m3 Humus- und Schüttmaterial und die Minderung der landwirtschaftlichen Nutzung der Restflächen entstünde. Dem sei in Ansehung des Materialentzugs entgegenzuhalten, daß dieser vom Kläger mit nur 25.000 S beziffert worden sei, sodaß auch aus seiner Sicht ein in Geld ausgleichbarer Vermögensschaden vorliege. Gleiches müsse aber auch für die allfällige bisherige und zukünftige geringere Nutzungsmöglichkeit der Restgrundstücke gelten. „Ungeachtet der wohl möglichen Pachtung von solchen“ stelle der Kläger keine Behauptung auf, warum der Verlust der ordnungsgemäßen Nutzung in Geld nicht ausgleichbar sei, sodaß das Erstgericht den Schaden zu Recht nicht als unwiederbringlich iSd § 381 Z 2 EO beurteilt habe. Im übrigen habe der Kläger in seinem Begehren unbestimmte bzw solche Sicherungsmaßnahmen, die zielführenden Maßnahmen zur Durchsetzung des Gebots nicht erkennen ließen beantragt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die beantragte einstweilige Verfügung ist an den Vorschriften des Altlastensanierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes zu messen. § 138 WRG regelt die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands. Gemäß dessen Abs 1 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Die Einleitung zu Abs 1 stellt klar, daß die dort geregelten Auftragsverfahren unabhängig davon durchzuführen sind, ob ua zivilrechtliche Schaden- oder sonstige Ersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche (SZ 46/82, SZ 51/41) geltend gemacht werden oder bestehen (Raschauer, WRG, § 138 Rz 3). Der an die Stadtgemeinde Spittal/Drau als vormalige Errichterin und -betreiberin der Deponie gerichtete Bescheid des Landeshauptmanns für Kärnten vom 20.Oktober 1995 ist ein im öffentlichen Interesse (§ 105 WRG) und im Rahmen der Durchsetzung der Gewässeraufsicht ergangener wasserpolizeilicher Auftrag und hatte inhaltlich im wesentlichen Vorkehrungen auf zwei räumlich getrennten Teilen der Deponie, und zwar einerseits die Räumung und andererseits die „Einkapselung“ von Altlasten (Sicherung an Ort und Stelle) zum Gegenstand. Dieser Bescheid als Hoheitsakt, dessen Wirksamkeit nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen ist und ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und beseitigt werden kann (SZ 69/16 ua), hatte gegenüber der Stadtgemeinde Spittal/Drau als Bescheidadressatin bindende Wirkung. Der Kläger bestreitet dies auch gar nicht, behauptet indes eine Überschreitung dieses Bescheidauftrags durch die beklagte Partei als die zur Ausführung der im Bescheid vorgeschriebenen Arbeiten beauftragte Gehilfin der Bescheidadressatin, und sieht somit die beklagte Partei als Störer iSd § 364 Abs 2 und des § 523 ABGB an.
Eine derartige Überschreitung des wasserpolizeilichen Auftrags ist indes im Bescheinigungsverfahren nicht dargetan worden: Der Sicherungsantrag richtet sich gegen Baumaßnahmen auf den Grundstücken 1632/1, 1639/1 bis 1639/4, 1640 und 1642; des Klägers der Bescheid bezieht sich in seinem Punkt a) ua auf die Grundstücke 1632/1 teilweise, 1639/1, 1639/2, 1639/4 teilweise und in seinem Punkt b) ua auf die Grundstücke 1639/3, 1640 teilweise und 1642, womit sämtliche zum Gegenstand der beantragten einstweiligen Verfügung gemachten Grundstücke auch Gegenstand des Bescheidauftrags sind. Im Provisorialverfahren ist mit den vom Kläger angebotenen Bescheinigungsmitteln nicht zu klären, ob - entsprechend dem Vorbringen der beklagten Partei - die von jenem beanstandete Aufschüttung zur Schaffung einer Manipulationsfläche für den Schlitzbagger (bei Herstellung der Schlitzwand) erforderlich war, ob die Zufahrtsstraße zum Wirtschaftsgebäude des Klägers deshalb abgegraben werden mußte, um den Deponiekörper umschließen zu können („Einkapselung“) und ob das festgestelltermaßen vorgefundene, nicht kontaminierte Erdmaterial inertes und bloß zwischengelagertes Material war, das wieder einzubauen war und ist und ob diese Maßnahme auch bezweckte, den Umfang der zu sichernden Ablagerung feststellen zu können. Auf der Basis des vom Erstgericht im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalts ist somit die behauptete Überschreitung des an die Stadtgemeinde Spittal/Drau gerichteten Auftrags der Wasserrechtsbehörde durch die beklagte Partei bzw durch die den Auftrag tatsächlich ausführende ARGE als deren Gehilfin nicht evident.
Damit stellt sich aber nicht mehr die Frage, ob dem Kläger, dem im Verwaltungsverfahren gemäß § 17 Abs 5 AltlastensanierungsG idFd BG BGBl 1992/760 als dem betroffenen Liegenschaftseigentümer Parteistellung zukam - die Zustellung des genannten Bescheids an den Kläger ist auch in der Zustellverfügung angeordnet -, von der Behörde ein Duldungsauftrag nach § 16 Abs 2 oder § 17 Abs 3 AltlastensanierungsG (vgl dazu Hüttler, Die zivilrechtliche Haftung für Altlasten Rz 38 mwN in FN 27) im Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten Altlasten zu erteilen gewesen wäre bzw ob er erteilt wurde, was nicht feststeht. Auch die Frage, ob angesichts der durch wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs 1 WRG angeordneten Sanierung einer Deponie die Benützung der Liegenschaft durch die Legalservitut (SZ 66/12 mwN) des § 72 Abs 1 WRG idFd WRG-Novelle 1990, auf die sich die beklagte Partei beruft, gedeckt sein könnte, muß hier nicht abschließend geklärt werden: Zwar werden durch § 72 Abs 1 WRG auch Personen begünstigt, die nicht Träger einer wasserrechtlichen Bewilligung, wohl aber Adressaten eines gesetzlichen oder wasserrechtsbehördlichen Auftrags sind (Raschauer aaO § 72 Rz 3) und wird im taxativen Katalog der zulässigen Zwecke des § 72 WRG auch nach dessen Abs 1 lit f die „Herstellung des gesetzmäßigen Zustands“ nach § 138 WRG genannt, unter dem Gesichtspunkt, daß § 72 Abs 1 WRG nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich ist (Raschauer aaO § 72 Rz 6), scheint jedoch diese Bestimmung auf die Sanierung einer Deponie in Fällen wie dem hier zu beurteilenden unanwendbar zu sein. Denn einerseits wurden Zwangsmaßnahmen gerade deshalb in das Altlastensanierungsgesetz aufgenommen, weil man die in den einschlägigen Materiengesetzen (WRG, GewO, SAG bzw AWG) vorgesehenen Duldungspflichten und Zwangsrechte als zuwenig effektiv ansah (RV, 898 BlgNR 17.GP, 14; Hüttler aaO Rz 37) und andererseits dürften die in § 72 Abs 1 WRG gesteckten Grenzen für die Eingriffe (Zu- und Abfuhr, Ablagerung [gemeint: Lagerung; Raschauer aaO § 72 Rz 5] von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen etc, Zubereitung der Baustoffe, Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen, Entnahme von Proben, Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen) weit überschritten worden sein, sind doch zur Beseitigung von Neuerungen wesentliche Eingriffe in die Substanz fremden Grundeigentums erforderlich. Maßnahmen nach § 72 Abs 1 WRG dürfen auch nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muß grundsätzlich projektsgemäß der frühere Zustand wiederhergestellt werden (Raschauer aaO § 72 Rz 6; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 352). Dieser Wertung folgte auch die Entscheidung VwSlg 11.128A/1983, wurde doch dort nur die vorübergehende baustellenbedingte Unterbindung einer Zufahrtsmöglichkeit zum eigenen Grundstück als durch § 72 Abs 1 WRG gedeckt angesehen.
Schließlich muß auch die Frage, in welchem Verfahren die Überschreitung eines wasserpolizeilichen Auftrags der Wasserrechts- und Altlastensanierungsbehörde zu Lasten eines Liegenschaftseigentümers zu klären ist - ob durch Feststellungsbescheid im Verwaltungsverfahren oder als Lösung einer Vorfrage im zivilgerichtlichen Verfahren über den Anspruch des Liegenschaftseigentümers nach § 364 Abs 2 und § 523 ABGB - derzeit ebensowenig beantwortet werden wie die Frage, ob die beklagte Partei als Störer angesehen werden kann und ob die Vorinstanzen ungeachtet der Tatsache, daß kein (reiner) Vermögensschaden, sondern ein sehr massiver Eingriff in ein absolutes Recht des Klägers mit der Möglichkeit des Ausschlusses eine weitere landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke, somit einer ernste Substanzschädigung (vgl 1 Ob 16/95 = RdU 1995, 140 [Kerschner]) vorliegt, zu Recht die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO verneinten.
Dem Revisionsrekurs kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
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