Spruch:
1. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen die Abweisung des Fristsetzungsantrags wird nicht Folge gegeben.
2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (zuletzt so 6 Ob 13/03k).
Zu 2.:
Soweit der Betroffene die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht zweiter Instanz - funktionell als Erstgericht - bekämpft, ist der Rekurs analog § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.
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