Spruch:
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie das gegen die zweitbeklagte Partei erhobene Begehren und das insoweit ergangene Teilurteil betrifft, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen;
2.) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt.
Die auf das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei entfallenden Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 10. 2. 2005 verletzte sich der Kläger in einem durch von der Zweitbeklagten betriebene Liftanlagen erschlossenen und von dieser grundsätzlich auch pistenmäßig betreuten Schigebiet infolge eines Sturzes beim Schifahren. Der Unfall ereignete sich auf einer von der übrigen Piste abgegrenzten Geschwindigkeitsmessstrecke (WISBI-Strecke), die vom Erstbeklagten betrieben und von diesem und seinen Mitarbeitern überwacht und betreut wird. Die Zweitbeklagte sorgt in diesem Bereich für die Beschneiung mit Kunstschnee und die Pistenpräparierung.
Vom Erstbeklagten wurde die WISBI-Strecke oberhalb und links seitlich durch ein auf Stangen montiertes rot-gelbes Netz vom übrigen Pistenbereich abgetrennt. Der Lauf ist im Charakter eines Riesentorlaufs gesteckt. Jede Richtungsänderung ist durch zwei Stangen gekennzeichnet, die als Kippstangen ausgebildet sind, sodass sie bei Berührung seitlich nachgeben. Die Stangen werden in den Schnee bzw in den Boden gesteckt, wobei erforderlichenfalls zuvor mit einem Bohrer in den Boden gebohrt wird. Am Start befindet sich ein Münzeinwurf; nach Einwurf von einem Euro muss gewartet werden, bis die Strecke dadurch freigegeben wird, dass die Uhr auf Null springt. Dann kann der Startschranken passiert und im Ziel die Zeit des jeweiligen Schifahrers angezeigt werden. Direkt unterhalb des Zieleinlaufs liegt das Gasthaus des Erstbeklagten, von welchem aus die Strecke gut einsehbar ist. Der Unfall ereignete sich im unteren Teil der Strecke, die dort ein Gefälle von etwa 32 % aufweist. Das Gelände hat keine abrupten Geländekanten oder Mulden. Die Sicht auf die Unfallstelle ist für den Benutzer der Strecke aus ca 150 m ungehindert gegeben. Die Rennstrecke wird vom Erstbeklagten folgendermaßen betreut: Er selbst oder einer seiner Mitarbeiter steckt morgens den Kurs aus; untertags werden etwa 5 oder 6 Kontrollfahrten durchgeführt. Zur Mittagszeit (oder auch mehrmals, falls dies aufgrund höherer Temperaturen notwendig ist) wird der Kurs umgesteckt. Darüber hinaus beobachten der Erstbeklagte, seine Mitarbeiter und die im Gasthaus tätigen Familienmitglieder die Rennstrecke vom Gasthaus aus, indem sie bei Gelegenheit aus dem Fenster auf die Strecke blicken. Am Nachmittag hält sich die Frau des Erstbeklagten regelmäßig in einem privaten Raum im Gasthaus auf, von dem aus die Strecke gut überblickt werden kann; dort ist auch ein Fernglas vorhanden, das dann verwendet wird, wenn beim gelegentlichen Blick auf die Strecke etwas Auffälliges bemerkbar ist. Die Strecke wird jedoch nicht dauernd beobachtet. Dass Torstangen abbrechen, umgefahren werden oder aus dem Boden geraten, kommt öfter vor. Dann wird üblicherweise die Stromversorgung im Sicherungskasten im Gasthaus abgedreht, woraufhin das Display im Startbereich der Strecke anzeigt, dass nicht gestartet werden darf, und veranlasst, dass die umgefallene Torstange wieder aufgestellt wird.
Der Kläger, der als guter Schifahrer auch an Hobbyrennen teilnahm, fuhr am Unfallstag mehrere Male mit der von der Zweitbeklagten betriebenen Seilbahn hinauf und benützte insgesamt dreimal die vom Erstbeklagten betriebene Rennstrecke. Dort herrschte an diesem Tag reger Betrieb; sie wurde laufend auch von anderen Schifahrern benützt, und der Kläger musste jedes Mal warten, bis er an der Reihe war. Zur Mittagszeit befuhr der Kläger die Strecke zum dritten Mal. Er zahlte beim Münzautomaten einen Euro, wartete das Startsignal ab und befuhr dann so schnell er konnte die Strecke, wobei er eine hohe Geschwindigkeit erreichte. Bei einem der letzten Tore setzte der Kläger einen Linksschwung an und fuhr auf das nächste Tor zu, als er plötzlich eine Torstange unmittelbar vor sich quer über die Fahrspur liegen sah. Woher diese Torstange stammte, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und fuhr mit den Schiern auf die Torstange. Dadurch wurde er abgebremst, gedreht und dann ausgehoben, weshalb er letztlich stürzte und sich verletzte. Eine auf dem Boden liegende Stange ist für einen Rennläufer, dessen Aufmerksamkeit auf die Bewältigung der Strecke in möglichst kurzer Zeit gerichtet ist, erst aus so kurzer Entfernung zu erkennen, dass er nicht mehr ausweichen kann, da ein Rennläufer üblicherweise nur den unmittelbaren Bereich vor sich und das nächste Tor im Blick hat. Der Kläger hätte das Überfahren der Stange und dadurch den Sturz kaum vermeiden können.
Der Kläger begehrte, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm 60.689 EUR samt Zinsen (Schmerzengeld, Verdienstentgang, unfallskausale Aufwendungen, Berge- und Transportkosten, Pflegekosten sowie Sachschäden) zu zahlen; weiters begehrte er die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall. Der Kläger habe als Tagesschigast einen Benutzungsvertrag mit der Zweitbeklagten und durch Bezahlung des Startgeldes für den Riesentorlauf im Rahmen der Zeitmesspiste einen Benutzungsvertrag mit dem Erstbeklagten abgeschlossen. Die Beklagten hafteten vertraglich als Pistenhalter für die fahrlässige Verletzung von Pistensicherungspflichten. Die Torstangen seien offensichtlich nicht ausreichend im Boden verankert, die Rennstrecke nicht ausreichend überwacht und instand gehalten worden. Eine ausreichend sichere Verankerung der Torstangen und das Abstellen einer Überwachungsperson wäre den Beklagten als Pistenhalter zumutbar gewesen. Allein dadurch, dass die Zweitbeklagte durch den Betrieb ihrer Liftanlagen den Verkehr im gesamten Pistenbereich eröffne, sei sie verpflichtet, die beförderten Personen vor Gefahren aus der Pistenbenützung zu schützen. Die Zweitbeklagte habe grundsätzlich den gesamten von ihr eröffneten Schiraum zu sichern. Auch die Kontrolle und Freihaltung der Rennstrecke falle unter ihre Sicherungspflicht. Durch die Einschaltung des Erstbeklagten als Betreiber bzw Organisator der Rennstrecke werde keine Haftungsbefreiung der Zweitbeklagten bewirkt. Der Kläger selbst habe den Unfall nicht verhindern können, weil die Torstange für ihn erst im letzten Augenblick sichtbar geworden sei. Eine langsame und vorausschauende Fahrweise widerspreche dem Sinn von solchen Rennstrecken.
Der Erstbeklagte wandte dagegen - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - im Wesentlichen ein, er habe ausreichende Instandhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen eingehalten. Die Strecke werde von ihm oder einem Mitarbeiter vom unterhalb gelegenen Gasthaus aus beobachtet und stündlich befahren. Jeder Rennstreckenbenützer müsse damit rechnen, dass eine Torstange quer stehe oder umgefallen sei und der Betreiber nicht sofort darauf reagieren könne. Der Kläger hätte sich vor dem Start einen Überblick über den gesamten Streckenverlauf verschaffen müssen und wäre auch in der Lage gewesen, auf eine querliegende Torstange zu reagieren und einen Sturz zu verhindern.
Die Zweitbeklagte wandte im Wesentlichen ein, sie sei nicht Halterin des Pistenbereichs, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Es könnten sie daher keine Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Rennstrecke treffen.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gegen die Zweitbeklagte erhobene Klagebegehren ab und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe. Ein Anspruch gegen die Zweitbeklagte bestehe nicht. Die Rennstrecke sei vom „normalen“ Pistenbereich klar abgegrenzt und werde allein vom Erstbeklagten betrieben. Diese Strecke stelle eine besondere Gefahrenquelle dar, die über die normale Pistenabfahrt hinausgehe. Für diese Gefahren habe die Zweitbeklagte nicht zu haften. Diese treffe keine vertragliche Pflicht, für eine Überwachung der allein vom Erstbeklagten betriebenen Geschwindigkeitsmessstrecke zu sorgen. Hingegen habe der Erstbeklagte für die beim Kläger eingetretenen Unfallsfolgen einzustehen. Bei permanenten WISBI-Rennstrecken bestehe auch die vertragliche Verpflichtung zur Ergreifung der für die körperliche Sicherheit notwendigen, nach der Verkehrsauffassung üblichen Sicherheitsvorkehrungen. Dazu gehöre auch die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Streckenanlage sowie des Betriebs. Gegenüber Personen, welche die Rennstrecke gegen Entrichtung eines Entgelts benützen, hafte der Betreiber auch schon bei leicht fahrlässig verschuldeter Verletzung seiner Pistenerhaltungspflicht. Für die Beurteilung der Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind, sei das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers einerseits und durch den Pistenhalter andererseits maßgebend. Da die Sicherungspflichten nicht überspannt werden dürften, könne vom Pistenerhalter nur das nach der Verkehrsauffassung Erforderliche und objektiv Zumutbare gefordert werden, also die Herbeiführung und Erhaltung eines Zustands, den der Pistenbenützer berechtigterweise erwarten dürfe. Dabei sei auch entscheidend, in welchem Ausmaß der Benutzer einer Anlage vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen könne. Es müsse beachtet werden, dass es Sinn und Zweck einer permanenten Rennstrecke sei, dass der Schifahrer dort nicht kontrolliert fahren müsse, sondern grundsätzlich die Grenzen seiner schisportlichen Leistungsfähigkeit ausloten dürfe. Der Betreiber fordere geradezu zum rasanten und riskanten Fahren auf. Dies müsse beim Benützer den Eindruck erwecken, dass der Erhalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung derartiger Pisten an den Tag legt, als dies sonst bei Schipisten der Fall ist. Die vom Erhalter zu verlangende Sorgfalt sei wesentlich höher als bei sonstigen Pisten, vor allem bei Entrichtung eines gesonderten Entgelts. Hier sei dem Erstbeklagten bewusst gewesen, dass immer wieder Slalomstangen abbrechen oder herausgerissen werden. Zur Verhinderung einer Gefährdung von Benützern der Rennstrecke habe er durch die etwa fünfmal täglich durchgeführten Kontrollfahrten und die gelegentliche Beobachtung der Piste vom unterhalb gelegenen Gasthaus aus nicht ausreichend Sorge getragen und damit fahrlässig gegen seine Pflicht zur Überwachung und Instandhaltung der von ihm betriebenen Rennstrecke verstoßen. Von einem Mitverschulden des Klägers könne angesichts der Umstände nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das (klageabweisende) Teilurteil gegenüber der Zweitbeklagten und änderte das Zwischenurteil dahin ab, dass es auch das Leistungsbegehren gegen den Erstbeklagten - mit einem weiteren Teilurteil - abwies; es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Der Betreiber einer permanenten Rennstrecke sei verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehöre auch die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Streckenanlage sowie des Betriebs. Nach ständiger Rechtsprechung reiche die Sicherungspflicht des Pistenhalters auf permanenten Geschwindigkeitsmessstrecken weiter als auf gewöhnlichen Pisten. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richteten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen könnten. Der Pistenhalter sei daher zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische Gefahren drohten, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar seien. Bei der Gefahr, die von einer umgefahrenen oder herausgerissenen Torstange ausgeht, handle es sich auf einer solchen Rennstrecke um keine atypische Gefahr, weil ein Benützer - anders als bei einem organisierten Schirennen - jederzeit damit zu rechnen habe, dass eine Torstange etwa durch einen unmittelbar vor ihm gefahrenen Schiläufer aus der Verankerung gerissen worden sein könnte. Der Benützer einer WISBI-Strecke dürfe daher nicht ohne weiteres die Grenzen seines schifahrerischen Könnens ausloten; vielmehr sei von ihm eine vorausschauende Fahrweise in dem Sinn zu verlangen, dass er nicht nur auf das nächste Tor bzw die unmittelbar bevorstehende Richtungsänderung achten dürfe. Die Bejahung einer Haftung würde bedeuten, dass entlang einer WISBI-Strecke zwar nicht bei jedem Tor ein „Torrichter“ zu stehen hätte, wohl aber wäre permanent soviel Personal entlang der Strecke zu postieren, dass jeder Streckenabschnitt überwacht und die Strecke beim Umfahren eines Tores sofort gesperrt werden könnte. Damit wäre aber ein ökonomischer Betrieb einer solchen Rennstrecke unmöglich. Es würde auch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Betreibers bedeuten, wollte man von ihm verlangen, die Strecke bei jeder umgefallenen oder umgefahrenen Torstange sofort zu sperren. Der Erstbeklagte habe durch die täglich etwa fünfmal stattfindenden Kontrollfahrten und die gelegentliche Beobachtung der Strecke vom Gasthaus aus seinen Sorgfaltsanforderungen Genüge getan. Hafte aber nicht einmal der Erstbeklagte als Betreiber der Rennstrecke, komme auch keine Haftung der Zweitbeklagten in Betracht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Klägers erweist sich mangels Abhängigkeit von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig, soweit sie das gegenüber der Zweitbeklagten erhobene Begehren betrifft. Im Übrigen ist sie aber zulässig und berechtigt.
1.) Zur Zweitbeklagten:
Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass der Erstbeklagte die Rennstrecke auf eigene Rechnung betreibt und sich dabei auch um die Kurssetzung, die Beaufsichtigung und die Pistensicherung kümmert. Warum die Tatsache, dass sie die Beschneiung und Präparierung besorgt, zu einer Haftung der Zweitbeklagten führen sollte, ist nicht erkennbar, werden dadurch doch nicht die vom Betreiber einer Geschwindigkeitsmessstrecke geschaffenen und hier verwirklichten besonderen Gefahren ausgelöst. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Zweitbeklagte sich auch für die Bergung von Schiläufern zuständig fühlt, die sich auf der Rennstrecke verletzen, was vom Revisionswerber im Übrigen im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet wurde. Allein der Umstand, dass eine von einem Dritten betriebene Geschwindigkeitsmessstrecke nur über Aufstiegshilfen des „Betreibers“ des übrigen Schigebiets möglich ist, legt diesem nicht besondere Sicherungsverpflichtungen auf der von diesem Dritten betriebenen Rennstrecke auf. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die zu 8 Ob 58/06x ergangene Entscheidung hinweist, übersieht er offenbar, dass dort ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zu beurteilen war. Dort wurde die Haftung des Lift- und Pistenbetreibers deshalb bejaht, weil er zur Pistenmarkierung Metallstangen aus Nirosta verwendet und es zugelassen hatte, dass im Nahbereich dieser Stangen von einem Schiverband ein rennmäßiges Training durchgeführt wurde, wobei der Pistenbetreiber die entsprechenden Teile der Piste für diesen Sportverband abgegrenzt hatte. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Zweitbeklagte aber keineswegs besondere Gefahren geschaffen, sondern lediglich die (gesamte) Piste beschneit und präpariert. Die zum Unfall führende Ursache lag ausschließlich im Bereich des Erstbeklagten und hätte auch von der Zweitbeklagten nicht beeinflusst werden können.
Wenn der Revisionswerber darüber hinaus vermeint, die im Startbereich der Rennstrecke angebrachte Tafel zeige unzweifelhaft, dass die Zweitbeklagte als „Betriebsleitung“ verantwortlich zeichne, ist dies schwer verständlich, lässt doch die verwendete Formulierung ganz offen, welcher Person der Betrieb der Rennstrecke zuzuordnen ist. Dass der Kläger der irrigen Ansicht gewesen wäre, er habe (auch) im Zusammenhang mit der Benützung der Rennstrecke einen (zusätzlichen) Vertrag mit der Zweitbeklagten abgeschlossen, hat er im Verfahren niemals behauptet; vielmehr hat er bereits in der Klage vorgebracht, der Erstbeklagte sei Betreiber dieser Strecke und für deren Sicherheit verantwortlich.
Da die Entscheidung über das gegen die Zweitbeklagte erhobene Begehren somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, erweist sich die Revision insoweit als unzulässig.
2.) Zum Erstbeklagten:
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum erheblich erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Betreibers einer Rennstrecke mit elektrischer Zeitnehmung gegenüber den allgemeinen Sorgfaltspflichten eines „gewöhnlichen“ Pistenerhalters dargelegt. So wurde etwa ausgeführt (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 458), dass eine solche permanente Rennstrecke leistungsbereiten Schifahrern als spezieller Rennkurs zur Verfügung gestellt wird, auf dem der Benützer nach Sinn und Zweck der Anlage nicht kontrolliert fahren muss, sondern grundsätzlich die Grenze seiner schisportlichen Leistungsfähigkeit ausloten darf. Der Benützer einer solchen Rennstrecke ist ein „Rennläufer“, der seine sportliche Leistungsfähigkeit auch mit der Leistung anderer vergleichen kann, wozu er vom Rennstreckenerhalter geradezu aufgefordert wird. Wenn er sich dem Zweck einer solchen Anlage entsprechend verhalten will, muss er sich voll auf seinen Lauf und die Tore konzentrieren, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Anders als bei normalen Schipisten fordert bei den permanenten Rennstrecken der Erhalter geradezu zum riskanten Fahren auf. Dies muss aber beim Benützer den Eindruck erwecken, dass der Erhalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung derartiger Pisten an den Tag legt, als dies sonst bei Schipisten der Fall ist. Dem Erhalter muss von vornherein klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer derart bezeichneten Piste ein wesentlich größeres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre (vgl auch RIS-Justiz RS0023509).
Auch wenn die Vorinstanzen die Feststellung getroffen haben, dass nicht festgestellt werden konnte, woher die Torstange stammte, die zum Sturz des Klägers führte, kann dies aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung (Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) nur so verstanden werden, dass die Torstange Teil des vom Erstbeklagten ausgesteckten Riesentorlaufkurses war, jedoch nicht geklärt werden konnte, von welchem Richtungstor diese Stange stammte. In Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt sich die Frage, ob der Erstbeklagte - im Rahmen seiner verschärften Überwachungs- und Sicherungspflichten - gehalten gewesen wäre, Maßnahmen zu treffen, die das Abrutschen einer Torstange in den zu absolvierenden Kurs verhindern bzw die gewährleisten, dass die Strecke gesperrt wird, wenn es doch zu einem derartigen Vorfall kommt.
Wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat, hängt der Umfang der vom Pistenbetreiber zu fordernden Sicherheitsvorkehrungen ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Pistenbenützer selbst in der Lage ist, einer solchen Gefahr durch vorausschauendes Verhalten zu begegnen. In Fällen wie dem hier zu beurteilenden hat der Benützer der Rennstrecke nun keine Möglichkeit, einer plötzlich im Streckenverlauf sichtbar werdenden, auf dem Boden liegenden Torstange auszuweichen bzw auf diese unfallverhindernd zu reagieren, entspricht es doch dem - vom Betreiber der Rennstrecke durchaus intendierten - Sinn und Zweck einer solchen Anlage, dass der Schiläufer sich darauf konzentrieren kann, den Kurs mit möglichst hoher Geschwindigkeit zu absolvieren (7 Ob 677/89). Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Benutzer einer solchen Strecke dürfe nicht ohne weiteres die Grenzen seines schifahrerischen Könnens ausloten und müsse eine vorausschauende Fahrweise an den Tag legen, weil er jederzeit damit rechnen müsse, dass eine Torstange etwa durch einen unmittelbar vor ihm gefahrenen Schiläufer aus der Verankerung gerissen worden sein könnte, ist somit nicht zu folgen. Ein durchschnittlicher Benützer einer solchen Rennstrecke wird vielmehr ohne weiteres annehmen, dass der Betreiber ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um derartige Gefahren hintanzuhalten. Sofern er sich überhaupt konkrete Gedanken über allfällige Gefahrenquellen und mögliche Sicherungsmaßnahmen machen sollte, darf er durchaus annehmen, auf einer solchen Rennstrecke würden besonders gut verankerte und widerstandsfähige Torstangen verwendet oder die Rennstrecke werde - zumal bei größerem Publikumsandrang - durchgehend überwacht, wobei sofort nach Auftreten eines Hindernisses für den nächsten Starter etwa eine Sperre des elektronischen Auslösemechanismus vorgenommen würde. Befindet sich dennoch eine Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners durchaus eine atypische Gefahrenquelle vor, mit der der Benützer nicht rechnen muss, und die vom Rennstreckenbetreiber unschädlich zu machen ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Erstbeklagten bekannt und bewusst war, dass Torstangen abbrechen, umgefahren werden oder aus dem Boden geraten und dadurch zur Gefahr für nachfolgende Läufer werden können. Er wäre daher verpflichtet gewesen, ausreichend wirksame Maßnahmen gegen derartige Gefahren zu ergreifen bzw - sofern ihm dies nicht möglich oder unwirtschaftlich erschienen wäre - den Betrieb der Rennstrecke einzustellen. Die bloß gelegentliche Fernbeobachtung der Strecke samt 5 bis 6 Kontrollfahrten pro Tag stellt unter den festgestellten Umständen keine ausreichende Überwachung dar.
Auf die Frage der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Personenschäden muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sich der Erstbeklagte auf einen solchen im Verfahren erster Instanz nicht berufen hat. Da an seiner Unternehmereigenschaft kein Zweifel bestehen kann, wäre ein Ausschluss nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG auch unwirksam.
Der Kostenvorbehalt im Verfahren gegen den Erstbeklagten beruht darauf, dass bei Bestätigung eines (stattgebenden) Zwischenurteils ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0035896).
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