OGH 1Ob184/72 (RS0063866)

OGH1Ob184/7230.8.1972

Rechtssatz

Mit der dem Gericht aufgetragenen Bedachtnahme auf das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers wird im Rahmen des billigen Ermessens ein ziemlich weiter Spielraum gewahrt; es hat dabei insbesondere auf die Größe des Hofes, seine Lage, seine Ertragssituation, die Zahl der Kinder und Versorgungsberechtigten und den Schuldenstand Bedacht zu nehmen; der Übernehmer soll sich nicht zu hart tun, es soll aber auch für die Weichenden immer noch etwas herausschauen; die Grenze des Spielraumes ist aber die Leistungsfähigkeit des Hofes und seines Inhabers. Die Lebensfähigkeit des Hofes darf nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Normen

Tir HöfeG §19 Abs1

1 Ob 184/72OGH30.08.1972

Veröff: SZ 45/89

6 Ob 13/84OGH12.07.1984

Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Übernahmswertes hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofes zu orientieren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0010OB00184_7200000_003

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