European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00184.17S.1215.000
Spruch:
Die von der beklagten Partei erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung die außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 30. 11. 2017 zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß § 484, § 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3]; Zechner in Fasching/Konecny ² § 513 ZPO Rz 4 mwN).
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