Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Die im Einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0106166; RS0117006; RS0087091).
2. Der Umstand, dass der Betroffene seine Wohnung verschenkte, ohne die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses auf Dauer sicherzustellen, stellt eine Gefährdung seines Wohls dar, die einen dringenden Handlungsbedarf offenbart. Soweit daher das Rekursgericht unter anderem daraus die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters abgeleitet hat, kann ihm keine krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen werden.
3. Die Einvernahme des Georg K***** hätte an der oben dargestellten Gefährdungssituation nichts geändert. Ein dem Rekursgericht anzulastender Verfahrensverstoß ist daher nicht gegeben (vgl RIS-Justiz RS0043027).
Ebenso wenig liegt ein Verfahrensverstoß im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, zumal diese nur vor der endgültigen Bestellung eines Sachwalters obligatorisch ist (§ 121 AußStrG). Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters kann gemäß § 120 AußStrG unter Umständen sogar vor der Erstanhörung des Betroffenen erfolgen. Der ao Revisionsrekurs ist wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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