Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 7. 5. 2010 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Ein Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 11. 6. 2010, der dem Vertreter der Klägerin am 24. 6. 2010 zugestellt wurde. Die Antragstellerin lehnte mit dem am 2. 7. 2010 eingelangten Schriftsatz, womit sie ihre Eingabe vom 1. 1. 2010 mittels Telefax verbesserte, die Mitglieder dieses Senats ab.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies den Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse mehr auf Ablehnung wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Der Ablehnungsantrag erfolgte in einem Verfahren über die Verfahrenshilfe, das bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. 6. 2010 rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) beendet worden war. Daran ändert das im Rekurs betonte Recht auf Zugang zu den Gerichten iSd Art 6 EMRK nichts: Dieses Recht bedeutet nämlich keinen zwingenden Zugang zu einem Höchstgericht (RIS-Justiz RS0074613). Damit ist der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert war (RIS-Justiz RS0041933 [T22 - T25]); 1 Ob 211/09z; 1 Ob 129/10t).
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