OGH 1Ob179/73 (RS0049458)

OGH1Ob179/7331.10.1973

Rechtssatz

Auch gewagte Geschäfte, die der Vorstand vorgenommen hat, sind diesem nicht immer als Verschulden anzulasten. Eine Sorgfaltsverletzung liegt daher nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, daß sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde.

Normen

AktG 1965 §84
GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1

1 Ob 179/73OGH31.10.1973

Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1); Veröff: SZ 2002/26

6 Ob 58/20bOGH15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19731031_OGH0002_0010OB00179_7300000_003

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