Normen
Wr BauO §17
1 Ob 179/62 | OGH | 12.09.1962 |
Veröff: ImmZ 1963,279 (hiezu Koenne: Das Benützungsrecht am öffentlichen Gut bis zur Übergabe.) |
5 Ob 125/66 | OGH | 02.06.1966 |
Beisatz: Durch die Bestimmungen der Bauordnung werden keine neuen Rechte an Grundstücken für Privatpersonen geschaffen. Solange daher die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde Wien nicht erfolgt ist, bleiben daher sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die bisher Berechtigten aufrecht. (T1) |
5 Ob 44/69 | OGH | 30.04.1969 |
2 Ob 604/93 | OGH | 19.05.1994 |
Vgl aber; nur: Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht. (T2) |
8 Ob 23/10f | OGH | 23.03.2010 |
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach § 17 Abs 1 der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus‑ bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19620912_OGH0002_0010OB00179_6200000_001
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