OGH 1Ob179/62 (RS0052376)

OGH1Ob179/6212.9.1962

Rechtssatz

Die Bauordnung für Wien enthält keine Regelung über die Nutzung der zu Verkehrsflächen bestimmten Grundstückteile bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht.

Normen

Wr BauO §17

1 Ob 179/62OGH12.09.1962

Veröff: ImmZ 1963,279 (hiezu Koenne: Das Benützungsrecht am öffentlichen Gut bis zur Übergabe.)

5 Ob 125/66OGH02.06.1966

Beisatz: Durch die Bestimmungen der Bauordnung werden keine neuen Rechte an Grundstücken für Privatpersonen geschaffen. Solange daher die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde Wien nicht erfolgt ist, bleiben daher sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die bisher Berechtigten aufrecht. (T1)

5 Ob 44/69OGH30.04.1969
2 Ob 604/93OGH19.05.1994

Vgl aber; nur: Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht. (T2)

8 Ob 23/10fOGH23.03.2010

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach § 17 Abs 1 der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus‑ bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19620912_OGH0002_0010OB00179_6200000_001

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