OGH 1Ob179/00f (RS0114189)

OGH1Ob179/00f25.7.2000

Rechtssatz

Gründet ein selbständig Erwerbstätiger weitere Unternehmen, so ist ex ante zu beurteilen, ob dieses Verhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - also angesichts der damaligen Marktlage, des Kapitaleinsatzes und einer realistischen Prognose unter Heranziehung aller bedeutsamen Parameter - sinnvoll oder gar durch betriebswirtschaftliche Erfordernisse des bereits bestehenden Unternehmens geboten war. Wäre das zu bejahen, so haben die Unterhaltsberechtigten den bei Neugründung nicht vorhersehbaren Misserfolg - wie bei intakten Familienverhältnissen - wirtschaftlich mitzutragen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bc
EheG §66

1 Ob 179/00fOGH25.07.2000
1 Ob 23/02tOGH26.02.2002

Ähnlich; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T1)

4 Ob 100/08xOGH08.07.2008

Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T2)

1 Ob 131/12iOGH11.10.2012

Auch

3 Ob 111/13iOGH21.08.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00179_00F0000_001

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