OGH 1Ob17/58 (RS0031924)

OGH1Ob17/5815.1.1958

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen genügt jeder Grad des Verschuldens, wobei der Exkulpierungsbeweis dem Beklagten obliegt. Nicht erforderlich ist, daß der Kläger die Zinsen bereits bezahlt habe.

Normen

ABGB §1333
ABGB §1334
HGB §354 Abs2

1 Ob 17/58OGH15.01.1958

Veröff: HS 1583/135

3 Ob 678/80OGH08.04.1981

Vgl; Beisatz: Es ist aber Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß der Beklagten zumindest auffallende Sorglosigkeit bei der Verzögerung der Zahlungen zur Last fällt. (T1)

1 Ob 641/81OGH26.08.1981

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre nur für das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit; ein höherer Grad des Verschuldens wird nicht vermutet. Ob aber auffallende Sorglosigkeit gegeben ist, ist vom Richter nach der Lage des Falles zu beurteilen. Die dauernde Nichteinhaltung der Zahlungstermine trotz zahlreicher Urgenzen kann nur als auffallende Sorglosigkeit bezeichnet werden. (T2) Veröff: NZ 1982,154

4 Ob 511/88OGH12.04.1988

Auch; Beisatz: Strengere Haftung für den Verzögerungsschaden auch bei einseitigen Handelsgeschäften. (T3)

2 Ob 608/92OGH13.05.1993

Veröff: SZ 66/62 = EvBl 1993/190 S 809

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0010OB00017_5800000_001

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