OGH 2Ob608/92

OGH2Ob608/9213.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brauerei E*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Johannes F*****, vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 216.644,40 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1992, GZ R 487/92-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 15.April 1992, GZ 2 C 543/91-30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094 (darin enthalten S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28.6.1985 trafen die klagende Partei und der Beklagte sowie seine Geschäftspartnerin Christl S*****eine Getränkebezugsvereinbarung, mit der sich die klagende Partei verpflichtete, dem Beklagten und Christl S***** eine Jahreslieferung an Getränken gratis zu liefern, wogegen sich letztere verpflichteten, für die Dauer von zehn Jahren den gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken ausschließlich von der klagenden Partei zu beziehen. Der Beklagte und Christl S***** stellten im März 1990 ihren Gasthausbetrieb und somit auch den Getränkebezug ein.

Die klagende Partei begehrt zuletzt Zahlung von S 216.644,40 mit der Begründung, der Beklagte und Christl S***** hätten zwar ein Jahr lang Getränke im Werte von S 288.859,20 bezogen. Die dafür vereinbarte Gegenleistung sei nicht zur Gänze erbracht worden, weil der Beklagte und Christl S***** nur für die Dauer von 45 Monaten Getränke bezogen hätten. Das Klagebegehren entspreche dem amortisierten Nettobetrag von S 180.537 zuzüglich Umsatzsteuer. Da ursprünglich Solidarhaftung des Beklagten und Christl S***** vereinbart worden sei, hafte der Beklagte auch nunmehr zur Gänze für den offenen Betrag. Es sei der klagenden Partei nicht gelungen, mit dem Nachfolger des Lokals eine entsprechende Getränkebezugsvereinbarung zu schließen.

Der Beklagte beantrage die Abweisung des Klagebegehrens. Die Einstellung des Getränkebezugs sei deshalb erfolgt, weil er den Gasthausbetrieb und seine unternehmerische Tätigkeit beendet habe. Damit sei die getroffene Abnahmeverpflichtung hinfällig geworden.

Mit Versäumungsurteil vom 31.Jänner 1991 wurde Christl S***** rechtskräftig zur Zahlung eines Betrages von S 231.587,82 (Klagebegehren vor Einschränkung) verpflichtet.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von S 216.644,40 samt 8 % Zinsen seit dem 12.April 1990 und wies das Begehren auf Bezahlung von Zinsen für die Zeit vom 29.September 1986 bis 11.April 1990 ab.

Es traf nachstehende wesentliche Feststellungen:

Das zwischen den Parteien abgeschlossene Getränkebezugsübereinkommen hat folgenden wesentlichen Inhalt:

"Die Brauerei E***** gewährt Frau S***** und Herrn F***** eine Jahreslieferung an Bier und alkoholfreien Getränken gratis. Als Gegenleistung hiefür verpflichten sich Herr F***** und Frau S***** für die Dauer von 10 Jahren den gesamten Bedarf an Biert und alkoholfreien Getränken für ihren Gasthof in L*****, ausschließlich bei der Brauerei E***** zu decken. Diese Vereinbarung beginnt am 15.7.1985 und endet am 14.7.1996. Die Vereinbarung geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Die Vertragspartner sind daher verpflichtet, den Vertragsinhalt auf jeden Rechtsnachfolger zu überbinden. Die von Herrn F***** und Christl S***** übernommenen Verbindlichkeiten verstehen sich als solche zur ungeteilten Hand."

Aufgrund dieser Vereinbarung lieferte die klagende Partei ein Jahr lang gratis Getränke im Wert von netto S 288.859,20. Hierauf bezogen der Beklagte und Frau S***** 45 Monate lang entgeltlich Getränke von der klagenden Partei. Im März 1990 stellten sie den Gasthausbetrieb und den Getränkebezug ein. Der Beklagte verkaufte die Betriebsliegenschaft an einen Nachfolger, der den Gasthausbetrieb weiterführt. Der Nachfolger wird zwar auch von der klagenden Partei mit Getränken beliefert, trat jedoch in das Getränkebezugsübereinkommen nicht ein. Mit Rechnung vom 10.April 1990 begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung von S 216.644,40. Dieser richtete am 7.August 1990 ein Schreiben an den Klagevertreter folgenden Inhalts: " ... Ich habe Anfang Juli 1990 mit Herrn S***** über diese Forderung gesprochen. Die Hälfte von den S 216.644,40 bin ich bereit in Raten zu zahlen, da der Vertrag damals von der Christl S***** mitunterzeichnet wurde. Da die Brauerei E***** weiterhin noch die Warenlieferungen an das Gasthaus D***** tätigt, kann man von den Zinsberechnungen wohl absehen."

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß ein durch die Einstellung der Abnahme von Getränken verursachter Schade von der klagenden Partei nicht ausreichend konkret behauptet worden sei. Der klagenden Partei stehe der Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu, weil sich der Beklagte und Christl S***** die entgeltliche Anschaffung der gratisbezogenen Getränke erspart hätten. Da ausdrücklich eine Haftung der Beklagten und der Christl S***** zur ungeteilten Hand vereinbart worden sei, gelte diese auch für den nunmehrigen Bereicherungsanspruch; der Gläubiger solle nämlich durch die vom Vertragspartner zu verantwortende Leistungsstörung nicht schlechter gestellt werden als bei Erfüllung der Hauptleistung.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und gab der Berufung des Klägers insoweit Folge, als es den im Klagebegehren enthaltenen Umsatzsteuerbetrag von S 36.107,40 abwies. Es handle sich um die Rückabwicklung einer ungerechtfertigt erbrachten Leistung, die der Umsatzsteuerpflicht nicht unterliege. Im übrigen teilte es die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichtes. Grundsätzlich stehe der Anspruch auf Ersatz dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe, immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Seien daher mehrere Schuldner zur gesamten Hand aus einem aufgehobenen Rechtsgeschäft bereichert worden, so hafte jeder nur bis zur Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. Die Anwendung dieses Grundsatzes scheine nicht gerechtfertigt, weil die Leistung der in Form einer unentgelichen Lieferung eines Jahresbedarfs an Getränken dem Beklagten und Christl S***** für ihren gastwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zugute gekommen sei. Da sie sich zur ungeteilten Hand für alle übernommenen Verbindlichkeiten verpflichtet hätten, sei nicht einzusehen, weshalb jeder von ihnen nur für die Hälfte der insgesamt zugeflossenen Bereicherung haften solle. Für die solidarische Haftung auch für die Ersatzleistung spreche insbesondere, daß der Gläubiger durch die vom Vertragspartner zu verantwortende Leistungsstörung nicht schlechter gestellt werden solle als bei Erfüllung der Hauptleistung. Beide Mitschuldner hätten die Möglichkeit, vom jeweils anderen Ersatz zu fordern, wenn einer von ihnen mehr als den auf ihn entfallenden Teil leisten sollte. Auch das Zinsenbegehren in der zugesprochenen Höhe sei gerechtfertigt, weil der Beklagte nach Erhalt des Forderungsschreibens vom 10.April 1990 seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Solidarhaftung bei Bereicherungsansprüchen zu verneinen sei, abgewichen sei.

Der Beklagte bekämpft dieses Urteil, soweit darin einem S 90.268,50 übersteigendes Mehrbegehren stattgegeben wurde und beantragt, es dahin abzuändern, daß das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, ihm über den Betrag von S 90.268,50 samt 4 % Zinsen ab 12.4.1990 hinaus weitere S 90.268,50 samt 8 % Zinsen und weitere 4 % Zinsen aus S 90.268,50 jeweils ab 12.4.1990 zu bezahlen, abgewiesen werde.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Beklagte für den Rückforderungsanspruch lediglich anteilsmäßig oder auch solidarisch mit seiner damaligen Lebensgefährtin und Geschäftspartnerin haftet.

Zur Frage der Haftung für Kondiktionen mehrerer Bereicherter, die bei Vertagsgültigkeit Solidarschuldner waren, hat die Lehre ausgeführt, daß diese nur anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung und demnach nicht solidarisch haften (Rummel in Rummel ABGB2 § 1437 Rz 14, Honsell in Schwimann ABGB V § 1437 Rz 14), weil der Anspruch auf Ersatz dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe, gemäß den §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zustehe (Wilburg in Klang2 VI, 488). Auch die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz geteilt (GlUNF 13.064; SZ 26/265, WBl 1991, 70, SZ 54/155). Diese Entscheidungen wurden damit begründet, daß Solidarhaftung ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden könne, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet sei.

Diese Grundsätze lassen sich aber auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwenden. Auszugehen ist davon, daß der Beklagte und seine damalige Lebensgefährtin gemeinsam ein Gasthaus betrieben und sich auch gemeinsam solidarisch verpflichteten, durch einen bestimmten Zeitraum Getränke von der klagenden Partei zu beziehen und auch die aus dieser Vereinbarung entstehenden Verpflichtungen solidarisch zu erfüllen. Als Gegenleistung hiefür bezogen sie für die Dauer eines Jahres "gratis" Bier von der klagenden Partei. Der Beklagte und seine damalige Lebensgefährtin sind daher eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum gemeinsamen Betrieb des Gasthauses eingegangen, weil sie sich verpflichteten, durch den Einsatz ihrer Mühe zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks, nämlich des Betriebs eines Gasthauses beizutragen (§ 1175 ABGB). Durch den Betrieb des Gasthauses waren sie aber Kaufleute im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 HGB (stRsp zuletzt RdW 1991, 356) und haften als solche kraft gesetzlicher Anordnung für Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts solidarisch (§ 1203 letzter Satz ABGB, Strasser in Rummel ABGB2 § 1203 Rz 5, Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 59; WBl 1989, 338). Nach der Meinung des erkennenden Senates umfaßt diese Haftung nicht nur die aus dem aufrechten Bierbezugsvertrag entstehenden Verpflichtungen, sondern auch jene bereicherungsrechtlichen Ansprüche, die sich aus der von den Gesellschaftern zu vertretenden vorzeitigen Auflösung des Vertrages ergeben. Dem Wortlaut der Bestimmung des § 1203 letzter Satz ABGB kann nämlich keineswegs entnommen werden, daß diese Vorschrift nur rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten betrifft (Jabornegg in Schwimann ABGB § 1203 Rz 7).

Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes ist daher zu folgen, daß der Beklagte nach Wegfall der Leistungsgrundlage für den einjährigen Gratisbezug an Bier den erhaltenen Wert auch zur ungeteilten Hand mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin der klagenden Partei zurück zu bezahlen hat.

Die Revision ist auch nicht im Recht, soweit sie den Zuspruch von 4 % übersteigenden Zinsen bekämpft. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß für Handelsgeschäfte eine strengere Haftung für Verzögerungsschäden besteht (4 Ob 511/88) und für den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen jeder Grad des Verschuldens genügt, wobei der Exkulpierungsbeweis dem in Anspruch genommenen Beklagten obliegt. Der Beklagte hat aber nicht einmal die Behauptung aufgestellt, daß ihn am Unterbleiben der Rückzahlung des auch ihm zugekommenen Wertes kein Verschulden treffe.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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