OGH 1Ob175/09f

OGH1Ob175/09f13.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Franz H*****, 2. Rosina S*****, und 3. Johann S*****, 4. F***** GmbH, 5. Anneliese L*****, und 6. DI Friedrich L*****, und 7. Roman E*****, alle vertreten durch Dr. Anton Moser, Dr. Gunther Huber und Mag. Maria Kincses, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Ignaz S*****, und 2. Maria S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Haymo Modelhart, Mag. Anja Dartmann und Dr. Elisabeth Rieger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung und Verbücherung eines Fischereirechts (Streitwert 25.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2009, GZ 4 R 98/09y-59, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. März 2009, GZ 15 Cg 139/06v-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die in einem anderen Verfahren zwischen den Klägern und den nunmehrigen Nebenintervenienten als Beklagten ergangene rechtskräftige Entscheidung steht - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - der nunmehrigen (erfolgreichen) Klageführung nicht im Wege. Sowohl eine prozessuale Bindungswirkung als auch das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache bestehen regelmäßig nur dann, wenn in beiden Verfahren Parteienidentität vorliegt. Die hier beklagte Partei war allerdings am ersten Prozess gar nicht beteiligt, die damaligen Beklagten sind nunmehr lediglich Nebenintervenienten.

Darüber hinaus besteht eine Bindung selbst zwischen den Parteien eines Vorprozesses grundsätzlich nur in Bezug auf die im ersten Verfahren rechtskräftig entschiedene Hauptfrage, nicht aber in Ansehung von bloßen Vorfragenbeurteilungen. Im Vorverfahren war die Klage gegen die nunmehrigen Nebenintervenienten wegen des fehlenden Feststellungsinteresses der Kläger abgewiesen worden und nicht etwa deshalb, weil sich ein Fischereirecht der damaligen Beklagten in den strittigen Bereichen ergeben hätte. Den Klägern steht es daher zweifellos offen, in diesem Prozess ihr rechtliches Interesse an der gegenüber der Beklagten begehrten Feststellung zu begründen und ihr alleiniges Fischereirecht nachzuweisen.

2. Unstrittig ist, dass die Kläger Eigentümer von insgesamt vier Liegenschaften sind, mit denen jedenfalls noch im Jahr 1850 Fischereirechte - ein sogenanntes Koppelfischereirecht - verbunden waren, die sich auch auf die von den Nebenintervenienten beanspruchten Bereiche erstreckten. Ein Rechtsvorgänger der Nebenintervenienten hat im Jahr 1902 das von ihnen heute reklamierte Fischereirecht gekauft, wobei nicht festgestellt werden konnte, mit wem dieser Kaufvertrag abgeschlossen worden war. Schon mangels ausreichenden Nachweises eines Erwerbstitels haben sich die Vorinstanzen zu Recht ausschließlich mit der Frage einer allfälligen Ersitzung der strittigen Fischereirechte auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des zum Zeitpunkt des festgestellten Kaufs geltenden oö Fischereigesetzes 1895 Fischereirechte ohne vorläufige Bewilligung der politischen Landesbehörde nicht weiter zerlegt werden durften, als sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits zerlegt waren. Mangels Feststellbarkeit einer derartigen behördlichen Bewilligung sei daher ein allfälliger Kaufvertrag nicht rechtswirksam gewesen, weshalb kein „Eigentumsübergang" auf den Rechtsvorgänger der Nebenintervenienten habe stattfinden können.

Dem haben die Nebenintervenienten schon in ihrer Berufung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt; in ihrer Revision kommen sie auf diese Frage nur mehr am Rande zurück. Dass die vom Rechtsvorgänger der Nebenintervenienten gekauften Fischereirechte in bestimmten Gewässerbereichen bereits vor Inkrafttreten des oö Fischereigesetzes 1895 vom davor bestehenden Koppelfischereirecht abgetrennt gewesen wären und damit nicht unter das „Zerlegungsverbot" gefallen wären, hat sich im Verfahren nicht ergeben; beweispflichtig dafür wären die Nebenintervenienten, die sich darauf berufen haben, das Gesetz aus 1895 wäre einem Erwerb an Teilen des ursprünglichen Fischereirechts nicht im Wege gestanden.

War nun aber eine weitere „Zerlegung" bestehender Fischereirechte kraft eindeutiger (landesgesetzlicher) Rechtsvorschrift nicht möglich, muss diese Beschränkung der Verkehrsfähigkeit von Fischereirechten auch für einen allfälligen Rechtserwerb durch Ersitzung gelten.

3. Die Vorinstanzen haben entsprechend dem Klagebegehren nicht nur die genaue Ausdehnung der vom (Koppel-)Fischereirecht der Kläger umfassten Gewässer durch Bezugnahme auf einen in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts enthaltenen Lageplan eindeutig festgelegt, sondern darüber hinaus auch ausgesprochen, dass den Klägern in diesem Bereich die Dienstbarkeit des alleinigen Fischereirechts „gemäß Protokoll vom 15. 5. 1883 und der Erklärung vom 24. 4. 1883" zukomme. Die Revisionswerber vertreten dazu die Auffassung, dass in diesen Urkunden das Fischereirecht links des Hauptflusses gar nicht erwähnt werde, weshalb das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre.

Es mag sein, dass der Verweis auf die genannten Urkunden missverständlich, wenn nicht gänzlich entbehrlich ist, doch vermag dies an der Berechtigung des Feststellungsbegehrens und der eindeutigen Reichweite des Feststellungsausspruchs der Vorinstanzen nichts zu ändern, wird doch der räumliche Umfang des Fischereirechts - dieser allein ist strittig - durch die Bezugnahme auf den näher individualisierten Lageplan eindeutig festgelegt.

4. Soweit die Revisionswerber darüber hinaus mit umfangreichen Ausführungen versuchen, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu erschüttern, ist ihnen entgegen zu halten, dass eine allenfalls unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung keinen tauglichen Revisionsgrund darstellt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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