OGH 1Ob16/82 (RS0018045)

OGH1Ob16/8215.9.1982

Rechtssatz

Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus einem Grunde erfolgt, den der Vertragspartner auf Grund seines Verhaltens bei Vertragsabschluß in seinen Risikobereich übernommen hat. (hier: Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist).

Normen

ABGB §914 IIIh
ABGB §920
ABGB §1447 Fa
GewO §25
GewO §74
GewO §341
GewO §353

1 Ob 16/82OGH15.09.1982

Veröff: JBl 1983,428 = SZ 55/126

1 Ob 573/83OGH13.04.1983

nur: Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer behördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. (T1)

1 Ob 611/84OGH19.09.1984

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 573/83

1 Ob 503/89OGH26.04.1989

Vgl auch; nur T1

1 Ob 7/90OGH02.05.1990
7 Ob 593/93OGH23.03.1994

Ähnlich; Beisatz: Die Gemeinde haftet wie jedes andere Privatrechtssubjekt dafür, daß die Durchführung eines Vertrages, bei dessen Abschluß sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig war, nicht aus Gründen, die sie oder ihre Organe zu vertreten haben, nachträglich unmöglich wird. (T2)

2 Ob 182/98yOGH23.12.1999

nur T1

6 Ob 15/19bOGH27.02.2019

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00016_8200000_002

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