OGH 1Ob167/71

OGH1Ob167/7124.6.1971

SZ 44/102

Normen

Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich Art7 Nr 4
Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich Art7 Nr 15
HGB §110
HGB §159
HGB §161 Abs2
Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich Art7 Nr 4
Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich Art7 Nr 15
HGB §110
HGB §159
HGB §161 Abs2

 

Spruch:

Prozeßführung des ausgeschiedenen Komplementärs (nunmehrigen Kommanditisten) gegen den ihn gemäß § 159 HGB belangenden Gläubiger als "Gesellschaftsangelegenheit" iS des § 110 HGB

OGH 24. 6. 1971, 1 Ob 167/71 (OLG Graz 1 R 137/70; LGZ Graz 9 Cg 796/69)

Text

Der Kläger, Dr Gottfried I und dessen geschiedene Ehegattin Erika I waren ursprünglich alleinvertretungsbefugte Komplementäre der beklagten Kommanditgesellschaft, der damals Ludwig E und Olga E, die Eltern Erika I's, als Kommanditisten angehörten. Zufolge mehrerer, Ende Mai 1967 getroffener Vereinbarungen zwischen den seinerzeitigen Gesellschaftern ist der nunmehrige Kläger als Komplementär aus der Gesellschaft ausgeschieden, jedoch in dieser weiterhin als Kommanditist verblieben. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 13. 6. 1967. Seither besteht die beklagte Gesellschaft aus der alleinvertretungsbefugten Komplementärin Erika I und drei Kommanditisten.

Die C-Bank hat zu AZ 24 Cg 116/69 des Handelsgerichtes Wien die Parteien des gegenständlichen Rechtsstreites sowie Erika I auf Rückzahlung eines im Jahre 1965 von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens in der Höhe von rund S 11.000.000.- beklagt. In Ansehung der Kommanditgesellschaft und der Komplementärin Erika I ist inzwischen Ruhen des Verfahrens eingetreten.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 110 HGB und des Art 7 Nr 4 der 4. EVHGB begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten Partei primär den Ersatz der ihm im bisherigen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien anerlaufenen Kosten im eingeschränkten Betrag von S 24.696.-, hilfsweise die Leistung eines Vorschusses von S 36.696.-, und zudem die Feststellung, daß die beklagte Partei zum Ersatz der ihm im Rechtsstreit AZ 24 Cg 116/69 des Handelsgerichtes Wien erwachsenden Prozeßkosten verpflichtet sei. Zur Begründung des erhobenen Anspruches führte der Kläger aus, daß seine bisherigen Kosten in dem vor dem Handelsgericht Wien geführten Prozeß eine Höhe von S 24.696.- erreicht hätten. In diesem Verfahren habe er nicht nur Umstände vorgebracht, die gegen seine persönliche Zahlungspflicht sprechen, sondern auch dargelegt, daß das von der C-Bank erhobene Klagebegehren auch insoweit ungerechtfertigt sei, als sich dieses gegen die Kommanditgesellschaft richte. In der letzten Streitverhandlung vom 12. Mai 1970 hat der Kläger sein Begehren hilfsweise auch auf den Titel des Schadenersatzes gegrundet.

Die beklagte Partei hat vor allem eingewendet, daß die Prozeßführung des Klägers vor dem Handelsgericht Wien nicht im Interesse der Kommanditgesellschaft gelegen sei und auch nicht ihrem Schutze diene.

Das Erstgericht gab dem primär gestellten Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von S 24.696.- sA sowie dem Feststellungsbegehren statt, wobei es von folgenden Feststellungen ausging: Die beklagte Partei bzw die alleinvertretungsbefugte Komplementärin Erika I habe nach Rückzahlung einiger Annuitäten zugunsten der bei der C-Bank ursprünglich aufgenommenen Hypothekarschuld von S 11.000.000.- im November 1967 von dem ihr mit Schreiben vom 26. 4. 1965 eingeräumten Recht, vorzeitig rückgezahlte Kapitalsbeträge im Rahmen des Tilgungsplanes wieder in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht und nach einer Rückzahlung von S 636.681.- eine Aufstockung des Kredites auf dessen ursprüngliche Höhe von S 11.000.000.- erwirkt. Zugleich seien ab 1. 4. 1968 neue, uzw etwas höhere Tilgungsraten (S 616.964.- anstatt wie bisher S 604.676.-) und eine Laufzeit des Darlehens bis 1. 10. 1982 vereinbart worden. Die C-Bank habe den gesamten aushaftenden Darlehensbetrag von rund S 11.000.000.- eingeklagt, weil die Kommanditgesellschaft von der zum 1. 10. 1968 (in der angefochtenen Entscheidung heißt es offenbar unrichtig: 1. 4. 1969) fälligen Annuität einen Betrag von S 3444.- und überdies die gesamte zum 1. 4. 1969 fällige Annuität nicht erbracht habe. Das Erstgericht stellte in diesem Zusammenhang auch fest, daß der Kläger im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern in dem vom 31. 1. 1968 bis 31. 1. 1969 laufenden Geschäftsjahr die geringsten Entnahmen aus der Gesellschaft vorgenommen habe und die fälligen Annuitäten von der Kommanditgesellschaft durchaus hätten aufgebracht werden können.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Kläger durch seine Prozeßführung vor dem Handelsgericht Wien in Gesellschaftsangelegenheiten tätig geworden sei und deshalb gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Abgeltung der ihm hierbei erwachsenen und in Hinkunft noch erwachsenden Prozeßkosten besitze.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Gemäß dem § 110 Abs 1, erster Halbsatz, HGB - so führte das Berufungsgericht aus - sei die Gesellschaft einem Gesellschafter dann zum Ersatze verpflichtet, wenn dieser in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen mache, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Von einer "Gesellschaftsangelegenheit" könne diesfalls deshalb nicht gesprochen werden, weil der Kläger als ausgeschiedener Komplementär persönlich uzw wegen einer Gesellschaftsschuld belangt werde, die zu einer Zeit begrundet worden sei, da er der Gesellschaft noch als Komplementär angehört habe. Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, daß im Falle der Zahlung einer Gesellschaftsschuld durch einen Gesellschafter diesem ein Ersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft erwachse. Durch den Aufwand an Prozeßkosten könnten jedoch keine Gesellschaftsschulden abgedeckt werden. Das auf Vorschußleistung gerichtete Eventualbegehren stütze der Kläger auf die Bestimmung des Art 7 Abs 1 der 4. EVHGB. Eine Vorschußleistung sehe diese Gesetzesstelle aber nur zur Erledigung von Gesellschaftsangelegenheiten vor. Da der Kläger keine derart qualifizierte Tätigkeit besorge, stehe ihm gegenüber der beklagten Partei ein Anspruch auf Vorschuß nicht zu. Das Feststellungsbegehren werde gleichfalls aus den Bestimmungen der §§ 110 HGB und Art 7 Nr 4 der 4. EVHGB abgeleitet, so daß dieselben Erwägungen, die zur Abweisung des erhobenen Leistungsbegehrens führten, auch hier anzustellen seien und einen Klagserfolg auch in diesem Belange ausschlössen. Insoweit aber das Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werde, sei darauf zu verweisen, daß hierüber erst nach Durchführung des beim Handelsgericht Wien anhängigen Prozesses abgesprochen werden könnte, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem bereits die Leistungsklage zulässig und möglich wäre. Sollte die dort gegen Dr. Gottfried I anhängig gemachte Klage abgewiesen werden, weil der Genannte von der ursprünglichen Schuld der Gesellschaft gegenüber der C-Bank aus irgendwelchen Gründen (etwa zufolge Novation) befreit sein sollte, dann wäre die beklagte Kommanditgesellschaft nicht schadenersatzpflichtig, weil es an einer Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Befreiung des Klägers von einer Gesellschaftsschuld fehlen würde, wenn zwischenzeitlich eine solche - aus welchen Gründen immer - bereits eingetreten sein sollte. Würde es aus anderen Gründen - etwa wegen mangelnder Fälligkeit - zu einer Abweisung der von der C-Bank gegen den Kläger angestrengten Klage kommen, dann könnte der beklagten Kommanditgesellschaft deswegen kein schuldhaftes, ihre Ersatzpflicht begrundendes Verhalten angelastet werden, weil sie für eine unbegrundete Klageführung eines Dritten nicht einzustehen habe. Sollte aber der nunmehrige Kläger von der einschlägigen Gesellschaftsverbindlichkeit nicht befreit worden sein und sich der von der C-Bank gegen den Kläger geltend gemachte Anspruch als gerechtfertigt erweisen, dann könne der Kläger die beklagte Kommanditgesellschaft für die Folgen eines von ihm - im Ergebnis - zu Unrecht geführten Rechtsstreites nicht haftbar machen. Zusammenfassend ergebe sich daher die Schlußfolgerung, daß das vom Kläger gestellte Begehren auch insoweit nicht gerechtfertigt sei, als es auf den Titel des Schadenersatzes gegrundet werde.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die vorliegende, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 503 Z. 3 und 4 ZPO) geltend machende Revision des Klägers mit dem Antrag, es iS einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern, allenfalls es aufzuheben und die Streitsache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die vom Kläger angerufene Bestimmung des § 110 HGB normiert die Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) zum Ersatz und zur Verzinsung von Aufwendungen, die ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht hat und zum Ersatz der Verluste, die er durch die Geschäftsführung und die damit verbundenen Gefahren erleidet. Diese Verpflichtung besteht gegenüber jedem Gesellschafter, der in Angelegenheiten der Gesellschaft Aufwendungen gemacht oder bei der Geschäftsführung Verluste erlitten hat. Der Anspruch steht nicht nur einem Gesellschafter zu, der iS des § 114 HGB ständig mit der Geschäftsführung betraut ist, immer muß es sich aber um Aufwendungen handeln, die - mögen sie auch nicht gerade der Erfüllung des Gesellschaftszweckes dienen - in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht worden sind. Der Ersatzanspruch besteht, wenn der Gesellschafter zur Zeit der Vornahme der Handlung die damit verbundenen Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Es kommt also entscheidend darauf an, ob ein sorgfältig prüfender Gesellschafter der Überzeugung sein konnte, daß die Aufwendungen erforderlich seien, wobei sich das Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Grade der Sorgfalt bestimmt, die der einzelne Gesellschafter in eigenen Angelegenheiten zu üben pflegt (vgl Weipert im RGR-Kommentar zum Handelsgesetzbuch[2], II § 110 Anm 1, 4 und 5; Würdinger, Gesellschaft, 1. Teil, 111 f; Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft[3], 154 f; Bandasch, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 363).

Nach den Urteilsfeststellungen hat die C-Bank nicht nur den nunmehrigen Kläger Dr Gottfried I, sondern auch die Kommanditgesellschaft und deren einzige Komplementärin Erika I beim Handelsgericht Wien auf Rückzahlung des gewährten Darlehens von rund S 11.000.000.- geklagt, die ebenso wie der nunmehrige Kläger dieses Begehren der C-Bank bestritten, sich also in den Prozeß eingelassen haben. Die in diesem Rechtsstreit zu lösenden Fragen, ob und in welcher Höhe die C-Bank der Kommanditgesellschaft ein Darlehen gewährt hat, ob dessen Fälligkeit eingetreten ist und inwieweit Dr Gottfried I als ausgeschiedener Komplementär der Gesellschaft für ein der Gesellschaft allenfalls gewährtes und zur Rückzahlung fällig gewordenes Darlehen nach den Bestimmungen der §§ 128, 130 und 159 HGB haftet, berühren unmittelbar die Interessen der Gesellschaft. Nach den Verfahrensergebnissen wurde der von der C-Bank erhobene Klagsanspruch von der Kommanditgesellschaft und der alleinigen Komplementärin bestritten. Diese Tatsache mußte beim Kläger Zweifel an dem Bestand einer (fälligen) Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber der C-Bank erwecken und ihn bestimmen, gleich den Mitbeklagten den ihm aufgenötigten Prozeß zu führen. Dazu bestand für den Kläger umsomehr Grund, als zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites Differenzen darüber bestehen, ob die Kommanditgesellschaft den in seiner ursprünglichen Eigenschaft als Komplementär aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Kläger nach Art 7 Nr 15 Abs 4 der 4. EVHGB von den Gesellschaftsschulden zu befreien hat, für die er den Gläubigern gegenüber weiterhin zu haften hat (vgl 1 Ob 151/71). Selbst wenn sich der Kläger iS der Darstellung der beklagten Partei in dem beim Handelsgericht Wien anhängigen Verfahren auf die Geltendmachung eines persönlichen Haftungsausschlusses beschränkt hätte, würde die Streiteinlassung gleichwohl den Interessen der Gesellschaft dienen, weil diesfalls zumindest die Frage eine Klärung erführe, ob der Befreiungsanspruch des Klägers die Darlehensforderung der C-Bank umfaßt. Könnte der Kläger mit derartigen Einwendungen der C-Bank gegenüber durchdringen, würde er damit die Gesellschaft von ihrer gesetzlichen Befreiungspflicht befreien. Auch aus dieser Überlegung wird deutlich, daß der Ausgang des beim Handelsgericht Wien geführten Rechtsstreites die Interessen der Gesellschaft unmittelbar tangiert, da in diesem über das Bestehen einer solchen Haftung des Kläger entschieden werden muß.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes werden daher vom Kläger durch seine Prozeßführung beim Handelsgericht Wien Angelegenheiten der Gesellschaft besorgt. Der Kläger kann infolgedessen iS der Bestimmung des § 110 HGB von der beklagten Partei den Ersatz jener notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit dieser Prozeßführung erwachsen sind (vgl Weipert RGR-Kommentar[2] II § 110 Anm 15) und deren Höhe mit dem Klagebetrag von S 24.694.- unbekämpft festgestellt worden ist. Gewiß hätte die C-Bank im Falle ihres Unterliegens vor dem Handelsgericht Wien dem Kläger alle diesem durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen (§ 41 Abs 1 ZPO). Dieser Umstand steht jedoch einer Klagestattgebung im vorliegenden Verfahren deshalb nicht entgegen, weil die Vorschrift des Art 7 Nr 4 Abs 2 der 4. EVHGB ohnehin vorsieht, daß der Gesellschafter alles das, was er zur Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben hat. Der Kläger wäre also gehalten, die zunächst von der Gesellschaft zu ersetzenden Aufwendungen im Falle seines Obsiegens in dem vor dem Handelsgericht Wien anhängigen Rechtsstreit wieder herauszugeben.

Das rechtliche Interesse des Klägers an der geforderten Feststellung erhellt daraus, daß damit einerseits streitige Rechtsbeziehungen geklärt und weitere Streitigkeiten über die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der dem Kläger im Zusammenhang mit der mehrfach genannten Prozeßführung anerlaufenden notwendigen Kosten vermieden werden, anderseits aber auch eine tragfähige Grundlage für weitere, in die aufgezeigte Richtung weisende Entscheidungen geschaffen wird (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, III 48 Anm 5).

Der Revision war daher, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Rechtsmittelausführungen bedurfte, Folge zu geben und in Abänderung des Berufungsurteils die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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