OGH 1Ob166/99i

OGH1Ob166/99i29.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und beklagten Partei Alexandra P*****, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und klagende Partei Dr. Hans P*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltserhöhung (Streitwert 180.000 S - AZ 3 C 28/92) und Feststellung des Erlöschens eines Unterhaltsanspruchs (Streitwert 108.000 S - AZ 3 C 58/96p) infolge außerordentlicher Revision der beklagten und klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 1999, GZ 45 R 635/98k-175, womit infolge Berufung der beklagten und klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28. Mai 1998, GZ 3 C 28/92w-159, teilweise bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin und Beklagte (in der Folge nur Klägerin genannt) ist die am 25. Mai 1972 geborene Tochter des Beklagten und Klägers (in der Folge nur Beklagter genannt), der mit Beschluß des Erstgerichts vom 18. Oktober 1990 zur Zahlung eines Unterhaltsbetrags von 3.000 S monatlich verpflichtet wurde.

Die Klägerin begehrte mit der am 10. Februar 1992 eingebrachten Klage die Erhöhung des Unterhaltsbetrags auf 8.000 S monatlich ab 1. Juni 1991.

Der Beklagte, der die Abweisung des Erhöhungsbegehrens beantragte, brachte seinerseits am 20. September 1996 eine Klage auf Feststellung des Erlöschens des durch den Beschluß vom 18. Oktober 1990 mit 3.000 S monatlich festgelegten Unterhaltsanspruchs der Klägerin "ab September 1996" ein.

Mit Beschluß vom 14. Oktober 1996 (ON 106 S. 1) verband das Erstgericht beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Schließlich gab es dem Erhöhungsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Erhöhung des Unterhaltsbetrags auf 8.000 S monatlich vom 1. Juni 1991 bis 31. Mai 1995 und auf 7.100 S monatlich ab 1. Juni 1995 und die Abweisung des Feststellungsbegehrens als Teilurteil und sprach ferner aus, daß "die Revision nicht zugelassen" werde. Im übrigen hob es das Ersturteil im Zuspruch von weiteren 900 S ab 1. Juni 1995 auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die "außerordentliche Revision" des Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts ist unzulässig.

1. Der Beklagte unterstellt zutreffend, daß die Frage der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision nach den maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in deren Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen ist.

Die erst durch die WGN 1997 eröffnete Möglichkeit der Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit der Revision setzt gemäß § 502 Abs 4 ZPO in Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt voraus, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt 260.000 S nicht übersteigt. Bei solchen Prozessen bedarf es allerdings keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (6 Ob 236/98v), weil der Entscheidungsgegenstand § 500 Abs 3 iVm § 58 Abs 1 JN zufolge mit dem Dreifachen der im Berufungsverfahren noch streitverfangenen Jahresleistung anzunehmen ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 236/98v; SZ 69/33).

Wird die Erhöhung eines bestimmten Unterhaltsbetrags begehrt, so ist der Entscheidungsgegenstand nicht etwa in Höhe des Unterhaltsgesamtbetrags, sondern mit dem dreifachen Jahresbetrag der angestrebten und im Verfahren zweiter Instanz noch streitverfangenen Erhöhung zu ermitteln (5 Ob 67/99k; 7 Ob 44/99t). Aber auch der Entscheidungsgegenstand eines Begehrens, mit dem der Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs angestrebt wird (7 Ob 592/77 = EFSlg 30.047), ist unter Heranziehung des § 58 Abs 1 JN zu bestimmen.

Hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, so ist die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 502 mN aus der Rsp). Unwesentlich ist es daher, ob die in verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang sichern, weil deren Zusammenrechnung zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht in Betracht kommt.

2. Die Ansicht des Beklagten über die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision mißachtet die unter 1. dargestellte Rechtslage. Der für jeden der verbundenen Rechtsstreitigkeiten gesondert zu ermittelnde Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, beträgt einerseits 180.000 S (Erhöhungsbegehren), andererseits 108.000 S (Feststellungsbegehren). Keiner dieser Beträge übersteigt - als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision in dem einen oder dem anderen der verbundenen Prozesse - 260.000 S. Dem Beklagten steht daher nur der - von ihm "für den Fall" der Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision ohnehin bereits gestellte - Abänderungsantrag in Verbindung mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu Gebote, um das ihn belastende Teilurteil des Berufungsgerichts zu bekämpfen.

Die unzulässige außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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