Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Gericht zweiter Instanz wendet, ist sie schon gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig, weil dieser Beschluß des Berufungsgerichtes weder mit Rekurs noch mit ordentlicher oder außerordentlicher Revision anfechtbar ist (EFSlg 57.844; EFSlg 57.815; MietSlg 38.799; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1905;
Rechberger/Simotta, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechtes4 Rz 878;
Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 519).
Im übrigen wird in der außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, die einer meritorischen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist also als unzulässig zurückzuweisen (§§ 519 Abs 1, 508a Abs 2, 510 Abs 3 ZPO).
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