OGH 1Ob1647/95

OGH1Ob1647/9522.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wilhelm H*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Slobodan B*****, vertreten durch Dr.Georg Auteried, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 52.351,09 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Mai 1995, GZ 37 R 255/95-55, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geringe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Teilungsprozeß bei anhängigem, die Wertbestimmung wesentlich beeinflussendem Kündigungsverfahren war als aussichtslos zu beurteilen (MietSlg. 37.040 uva; Gamerith in Rummel, ABGB2 § 830 Rz 10; Hofmeister in Schwimann, ABGB, § 830 Rz 117). Bei dieser Sachlage reicht der bloße Hinweis auf das hohe Risiko der Prozeßführung nicht aus (1 Ob 596/91), und zwar selbst gegenüber einem rechtskundigen Mandanten (JBl 1989, 727). Bei aussichtsloser Prozeßführung verliert der Anwalt seinen Honoraranspruch (JBl 1991, 654), dies insbesondere auch dann, wenn er den erteilten Auftrag dazu benützt, einem anderen Klienten Vorteile zu verschaffen (SZ 52/73; 4 Ob 543/87).

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