European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00016.19P.0305.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der vom Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch verjährt sei und es außerdem an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen der beklagten Partei fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber setzt sich lediglich mit der von den Vorinstanzen angenommenen Verjährung des Klageanspruchs auseinander, ohne auf das Argument des Berufungsgerichts einzugehen, wonach dieser Anspruch auch mangels haftungsbegründenden Verhaltens eines Organs der Beklagten unberechtigt sei. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz – wie hier – auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss aber auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden, um eine (für das Verfahrensergebnis) erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen (RIS‑Justiz RS0118709). Da der Kläger dies unterließ, war seine außerordentliche Revision bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage der Verjährung des behaupteten Anspruchs eingegangen werden muss.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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