Normen
AHG §1 Ca
1 Ob 15/92 | OGH | 24.06.1992 |
Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399 |
1 Ob 20/94 | OGH | 17.10.1995 |
Vgl auch; Veröff: SZ 68/189 |
1 Ob 191/99s | OGH | 23.11.1999 |
Vgl; Beisatz: Die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen. (T1) |
1 Ob 159/06y | OGH | 17.10.2006 |
Abweichend; Beisatz: Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (Abgehen von SZ 65/94). (T2); Veröff: SZ 2006/151 |
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_002
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