OGH 1Ob15/92 (RS0049781)

OGH1Ob15/9224.6.1992

Rechtssatz

Zwangsläufig zu Verzögerungen führende Arbeitsüberlastung eines zur Entscheidung berufenen Organes, die den vorgesetzten Stellen bekannt war oder bekannt sein musste, entschuldigt grundsätzlich Verzögerungen der zur Entscheidung berufenen Stelle.

Normen

AHG §1 Ca

1 Ob 15/92OGH24.06.1992

Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

Vgl auch; Veröff: SZ 68/189

1 Ob 191/99sOGH23.11.1999

Vgl; Beisatz: Die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen. (T1)

1 Ob 159/06yOGH17.10.2006

Abweichend; Beisatz: Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (Abgehen von SZ 65/94). (T2); Veröff: SZ 2006/151

Dokumentnummer

JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_002

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