Rechtssatz
Das Tätigwerden der Staatsorgane innerhalb ihrer Kompetenz ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des Staates. Daraus folgt, dass auch die hierarchisch übergeordneten Organe verpflichtet sind, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen. Sind aber ausschließliche Ursache von Verletzungen der Entscheidungspflicht schuldhaft unzureichend vorgeschlagene Stellenpläne der Zentralbehörden, besteht zwischen den von den Zentralbehörden verletzten Rechtsvorschriften und dem Schaden, den eine Partei eine verspätete Entscheidung erleidet, kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
1 Ob 159/06y | OGH | 17.10.2006 |
Abweichend; Beisatz: Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (Abgehen von SZ 65/94). (T1); Veröff: SZ 2006/151 |
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_001
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