European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00157.17W.0927.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass es sich beim Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen um ein Dauerschuldverhältnis handle, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund gefordert werden könne; die Nichtbezahlung des vereinbarten „Benützungsentgelts“ stelle zweifelsohne einen solchen wichtigen Grund dar.
Dagegen führt die Revisionswerberin, die das Rechtsverhältnis als „atypischen Vertrag“ qualifiziert nichts aus, sondern setzt sich lediglich mit der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses auseinander.
Tritt sie somit einer die Klagestattgebung selbständig tragenden rechtlichen Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegen, kann dahingestellt bleiben, ob im Zusammenhang mit der Beurteilung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung allenfalls eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen wäre (vgl nur RIS‑Justiz RS0118709).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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