Normen
ABGB §290
ABGB §364
ABGB §364a
WRG 1959 §30
WRG 1959 §31
WRG 1959 §31a
WRG 1959 §32
WRG 1959 §33
WRG 1959 §34
ABGB §290
ABGB §364
ABGB §364a
WRG 1959 §30
WRG 1959 §31
WRG 1959 §31a
WRG 1959 §32
WRG 1959 §33
WRG 1959 §34
Spruch:
Die Wasserreinhaltungsvorschriften der §§ 30 ff. WRG sind Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB und können daher auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche begrunden
Die Unterlassung der Einholung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung einer Quellfassung erfolgt schuldhaft, wenn mit der Verschmutzung eines Gewässers gerechnet werden mußte
Als Verwalterin des öffentlichen Gutes hat die Gemeinde die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen; gegen sie können daher auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche erhoben werden
OGH 31. 8. 1984, 1 Ob 14/84 (OLG Linz 2 R 265, 266/83; LG Linz 5a Cg 58/81)
Text
Der Kläger betrieb auf dem Grundstück 131/2 KG A eine aus drei Teichen mit einer Fläche von 392 m2, 320 m2 und 79 m2 bestehende Fischteichanlage. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 28. 2. 1969, Wa-230-1968, wurde ihm gemäß §§ 9, 11 bis 14, 32, 38, 39, 41, 98, 111 und 112 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Fischteichen erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. 8. 1969, Wa-230-1968, wurde gemäß §§ 98 und 121 WRG festgestellt, daß die errichtete Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 23. 6. 1970, Wa-2586/1- 1970, wurde gemäß § 125 Abs. 3 WRG die Betriebsanlage der drei Fischteiche auf dem Grundstück 131/2, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 22 Abs. 1 WRG), in das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr-Umgebung eingetragen. Die Teiche werden durch das Wasser des K-Baches gespeist. Zur Ableitung von Hochwasser ist eine Hochwasserüberleitung als Erdgerinne angelegt, die in den dritten Teich mundet. Die Wasserqualität der drei Fischteiche war vor dem 21. 11. 1978 sehr gut. Die Teiche wurden vom Kläger jährlich gereinigt. Letztmals wurden im Juli 1978 Fische ausgesetzt.
Oberhalb der Fischteichanlage des Klägers mundet das Wasser der P-Quelle in den K-Bach. Die beklagte Gemeinde beauftragte im Jahre 1978 die Firma Karl F GesmbH & Co. KG, Quellfassungsarbeiten an der P-Quelle durchzuführen. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung dieser Arbeiten bzw. für die damit verbundene Einleitung von Schlamm- und Erdmassen in den K-Bach wurde nicht eingeholt. Mit einem Bagger wurde von etwa 60 m bachabwärts der P-Quelle bis zur P-Quelle ein bis zu 5 m tiefer Graben gegraben. Der Hang zwischen Quellfassung und Brunnenstube ist stellenweise leicht versumpft. Die Firma Karl F GesmbH & Co. KG führte die Arbeiten vom 21. 11. 1978 in zwei bis drei Wochen durch. Die beklagte Partei hatte weder überprüft, ob die bauausführende Firma eine Verständigung des Klägers von den durchzuführenden Arbeiten vorgenommen hatte, noch sich vergewissert, ob diesem Unternehmen die Existenz der Fischteiche des Klägers überhaupt bekannt war.
Der Kläger hielt sich mit seiner Gattin am 21. 11. 1978 in Linz auf. Als er (nachmittags) zurückkehrte, war das Wasser in allen drei Teichen infolge Verschmutzung des zuführenden K-Baches durch die Arbeiten an der P-Quelle dunkelbraun und moorig. Die von den Arbeiten stammenden Fein- und Feinstsedimente wurden vorwiegend (nahezu vollständig) im ersten Teich abgesetzt. Nur mehr sehr feine Partikel, die in Schwebe blieben, gelangten in die Teiche 2 und 3. Zur Absetzung in Teich 2 gelangten solche Feinteile, die durch Sog aus dem Auslaufbereich des ersten Teiches entfernt wurden. Die Verschmutzung der Teiche 2 und 3 auf Grund der Arbeiten an der P-Quelle war äußerst gering, weil der erste Teich als Sedimentationsbecken wirkte. Das Sedimentgemisch setzte sich in ein bis drei Stunden ab. Bei rechtzeitiger Verständigung des Klägers vor Durchführung der Arbeiten hätte das Wasser des K-Baches über das Umleitsgerinne in den dritten Teich geleitet werden können. Die Verschmutzungen hätten aber auch geringer gehalten werden können, wenn unmittelbar nach Kenntnisnahme der Verschmutzung des Wassers durch den Kläger das Wasser über das Umleitgerinne abgeleitet worden wäre. Wäre nach dem ersten Grabungstag das Wasser umgeleitet worden, hätte die Verschmutzung (des ersten Teiches) um etwa ein Drittel bis zur Hälfte geringer gehalten werden können. Nach Beendigung der Quellfassungsarbeiten unterließ der Kläger vorerst eine Reinigung der Teiche, weil er Beweisschwierigkeiten befürchtete, später weil die beklagte Partei im März 1979 um eine wasserrechtliche Bewilligung der Nutzung der P-Quelle angesucht hatte und der Kläger nicht wußte, ob ihm das Wasser aus dem K-Bach im gesamten notwendigen Umfang noch zur Verfügung stehen werde. Eine weitere Schädigung der Fischteichanlage durch die im November und Dezember 1978 durchgeführten Arbeiten an der P-Quelle ist nicht zu erwarten.
Ab dem Jahr 1980 kam es auf Grund des Güterwegebaues G zu weiteren Verschmutzungen der Teiche, sodaß der Kläger eine Reinigung dann für zwecklos hielt. Insbesondere bei starkem Regen wurden und werden auch jetzt noch Lehm und Sand über den parallel zum Güterweg verlaufenden Drainagegraben, der schließlich oberhalb der Fischteiche des Klägers in den K-Bach geleitet wird, und aus den Straßenbegleitgräben angeschwemmt. Dadurch trat eine Anlandung im ersten Teich ein. Um eine Verschmutzung der Fischteichanlage durch vom Güterweg G angeschwemmtes Material zu verhindern, müßte bei starken Niederschlägen das Bachwasser des K-Baches über das Umleitgerinne geleitet werden.
Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von 289 800 S sA und die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm für alle Schäden und Folgen haftet, die ihm aus dem am 21. 11. 1978 und in der Folgezeit von der beklagten Partei durchgeführten Quellfassungsarbeiten im Einzugsbereich des K-Baches sowie aus den von der beklagten Partei in den Jahren 1979 und 1980 nächst der Liegenschaft des Klägers in A durchgeführten Grabungs- und Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe dieser Liegenschaft sowie Verlegung einer Rohrleitung an einer zum K-Bach abfallenden Böschung in Zukunft etwa noch entstehen werden. Durch die von der beklagten Partei in einem Sumpfgebiet durchgeführten, behördlich nicht genehmigten Quellfassungsarbeiten im Einzugsbereich des K-Baches am 21. 11. 1978, die nicht sach- und fachgerecht erfolgt seien, sei es zu einer stärkeren Verschmutzung des K-Baches und zu erheblichen Schäden an der Fischteichanlage gekommen. Binnen kürzester Zeit seien tonnenweise Schlamm und Dreck in die Teiche des Klägers geschwemmt worden, das angeschwemmte Material sei in die Kiemen der Fische geraten, wodurch diese verendeten. Durch die nichtgenehmigten Grabungsarbeiten sei es auch zu einer Verschlammung der Teiche gekommen. Zum Zeitpunkt, als der Kläger den Schaden und die Schadensursache ausfindig gemacht habe, sei der gesamte Schaden schon eingetreten gewesen. Die Teiche seien einige Tage nach dem Schadensereignis zugefroren. Da bei Wegfall des Wassers der P-Quelle der Betrieb der Fischteichanlage nicht aufrechterhalten werden könne, sei schon im Jahre 1979 eine Pflege und Reinigung der Teiche nicht mehr zweckmäßig gewesen. Ungeachtet der Aufforderung durch den Kläger habe die beklagte Partei weder den früheren Zustand hergestellt noch die dafür nötigen Mittel bereitgestellt. Die beklagte Partei habe in den Jahren 1979 und 1980 in der Nähe der Fischteiche Geländekorrekturen und Arbeiten für die Herstellung eines Güterweges durchgeführt. Anläßlich dieser Arbeiten sei eine Rohrleitung errichtet worden, die vor den Fischteichen des Klägers in den K-Bach munde. Dadurch sei es zu einer weiteren stärkeren Verschmutzung der Teiche gekommen. Der Kläger habe auf Grund dieser weiteren Verschmutzung die Teiche nicht mehr benützen können. Solange diese Einwirkungen nicht abgestellt seien, habe eine Sanierung der Fischteiche keinen Sinn. Der Güterweg, von dem die Ableitungen stammten, stehe im öffentlichen Gut der beklagten Gemeinde. Sie sei auch Eigentümerin, Bauherr und Erhalterin des Güterweges. Sie habe diesen Güterweg als öffentliches Gut zu verwalten. Der Kläger erleide dadurch, daß er die Fischteiche weiterhin nicht nutzen könne, einen jährlichen Verdienstentgang von 10 000 S. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß weitere Folgeschäden eintreten. Dem Kläger sei folgender Schaden entstanden:
a) Kosten der Reinigung der Fischteiche von den abgesetzten Schlammassen 205 200 S. Diese Reinigung könne nur mittels eines Spezialschlammsaugfahrzeuges durchgeführt werden; b) Ersatz für verendete Fische 54 600 S, c) Verdienstentgang für die Jahre 1979 bis 1981 30 000 S.
Die beklagte Partei wendete ein, allfällige Verschmutzungen des Wassers der Fischteiche des Klägers seien nicht auf Erdarbeiten der beklagten Partei zurückzuführen. Nur zwischen dem 21. 11. und 25. 11. 1978 sei es zu einer unerheblichen Verunreinigung des K-Baches gekommen. Der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den K-Bach während der Quellfassungsarbeiten umzuleiten. Er habe dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Auch habe er schuldhaft die Reinigungsarbeiten nicht sogleich durchgeführt. Hätte er dies getan, hätte er im Frühjahr 1979 die Fischzucht normal betreiben können. Ein Verdienstentgang stehe dem Kläger auch deshalb nicht zu, weil er das Interesse an dem Betrieb der Fischteichanlage unabhängig von den von ihm geschilderten Vorkommnissen verloren habe. Zur Durchführung der Quellfassungsarbeiten habe sich die beklagte Partei der Firma Karl F GesmbH & Co. KG, eines tüchtigen und befugten Unternehmers, bedient. Während die beklagte Partei vorerst behauptete, sie sei nicht Eigentümerin jener Grundstücke, auf denen sich der Güterweg befinde, und nicht dessen Bauherr, stellte sie später das Vorbringen des Klägers, der Güterweg G stehe im öffentlichen Gut und die Gemeinde habe dieses öffentliche Gut zu verwalten, außer Streit.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei den Betrag von 41 585 S sA zu, das Leistungsmehrbegehren von 248 215 S sA und das Feststellungsbegehren wies es ab. Es stellte fest, der Kläger habe nach Erkennen der Verschmutzung den K-Bach deshalb nicht sogleich über das Umleitgerinne geführt, weil er nicht damit gerechnet habe, daß die Arbeiten längere Zeit in Anspruch nehmen werden. Es sei ihm anläßlich der Überprüfung der Ausführung der Anlage mitgeteilt worden, daß er den Umlauf nur kurzfristig benützen dürfe, weil sonst eine Schädigung des Güterweges zu befürchten sei. Bereits durch die erste Verschmutzung anläßlich der Quellfassungsarbeiten der P-Quelle seien die Fische des Klägers nahezu zur Gänze verendet. Die Fein- und Feinstsedimente hätten sich in den Kiemenräumen der Fische festgesetzt und eine Atmungstätigkeit verhindert. Etwa zwei bis drei Tage nach dem ersten Schadenseintritt habe man keine Fische mehr im Teich gesehen. Der Schaden im Fischteich sei durch die Grabungsarbeiten an der P-Quelle verursacht worden. Daß durch die Arbeiten an der P-Quelle eine Verschmutzung des K-Baches und damit der Teiche des Klägers eintreten werde, sei auch für einen Laien vorhersehbar gewesen. Ab dem Zeitpunkt des Baues des Güterweges G im Jahr 1980 habe sich die Wasserqualität des K-Baches wieder deutlich verschlechtert. Durch die ständige Schmutzzufuhr seien dem Kläger Reinigungsarbeiten sinnlos erschienen. Zum Bau des Güterweges G sei die Beitragsgemeinschaft Güterweg G gebildet worden. Die Arbeiten seien von der Güterwegmeisterei B durchgeführt worden, die Bauleitung habe die Landesregierung gehabt. Die beklagte Partei habe mit der Errichtung des Güterweges nichts zu tun gehabt und sei lediglich mit 20 vH an der Beitragsgemeinschaft beteiligt. Anlandungen im Bereich des Zuflusses zum Teich 1 seien auf den Güterwegbau zurückzuführen. Das Bodensediment, das sich aus den Abschwemmungen durch die Arbeiten an der P-Quelle in den Teichen gebildet habe, könne mit einfachen Baggern oder Teichschubraupen beseitigt werden. Wäre im ersten Teich nach einer sofort vorgenommenen Reinigung im Frühjahr 1979 ein Besatz erfolgt, wäre dem Kläger im Jahr 1979 kein Verdienstentgang entstanden.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die beklagte Partei für Schäden, die durch Arbeiten an der Quellfassung der P-Quelle, nicht aber für Schäden, die durch die Arbeiten zum Güterweg G eingetreten seien, hafte. Die beklagte Partei sei weder Auftraggeberin noch Bauherrin des Güterweges gewesen, die Durchführung der Arbeiten sei nicht in ihrem Bereich erfolgt. Für die beklagte Partei sei es aber vorhersehbar gewesen, daß durch die Arbeiten an der P-Quelle eine Verschmutzung der Teiche eintreten werde. Sie hätte sich daher zumindest versichern müssen, daß die Baufirma die Verständigung des Klägers vorgenommen habe bzw. ob jener die Existenz der Teiche überhaupt bekanntgewesen sei, zumal eine wasserrechtliche Bewilligung der Arbeiten nicht erfolgt sei. Die beklagte Partei hafte sowohl für das Absterben der Fische (23 441 S) als auch für die Kosten der Entfernung des angeschwemmten Schlammes (18 144 S). Verdienstentgang könne dem Kläger nicht zugesprochen werden. Bei einer sofortigen Reinigung der Teiche wäre im Jahr 1979 kein Verdienstentgang eingetreten, für einen weiteren Verdienstentgang ab 1980 hafte die beklagte Partei aber nicht. Da ein weiterer Schaden aus Arbeiten an der P-Quelle nicht zu erwarten sei, sei auch dem Feststellungsbegehren zur Gänze nicht Folge zu geben. Ein Mitverschulden könne dem Kläger nicht angelastet werden.
Das Berufungsgericht hob über Berufung beider Teile das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, es sei gemäß §§ 528 Abs. 2, 502 Abs. 4 ZPO wegen des bedeutenden, über den konkreten Fall hinausweisenden Rechtsfalls das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen. Es übernahm mit Ausnahme der Feststellung, dem Kläger sei anläßlich der Kollaudierung mitgeteilt worden, daß er den Umlauf nur kurzfristig benützen dürfe, sonst sei eine Schädigung der Straße zu befürchten, die es als rechtlich unerheblich ansah, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Die beiderseitig erhobenen Mängelrügen seien nicht berechtigt. Dem Erstgericht könne beigepflichtet werden, daß die beklagte Partei ein Verschulden an der Verschmutzung der Teiche durch Arbeiten an der P-Quelle treffe. Es habe der beklagten Gemeinde bekannt sein müssen, in welche Rechte allenfalls eingegriffen werde, wenn Quellfassungsarbeiten im Bereiche der P-Quelle begännen. Es wäre daher ihre Aufgabe gewesen, vor Beginn der Arbeiten den Kläger auf die bevorstehenden Einwirkungen hinzuweisen; zumindest aber wäre mit einer solchen Warnung bzw. Verständigungspflicht die ausführende Baufirma zu beauftragen gewesen. Die beklagte Gemeinde habe aber diese für sie erkennbaren und zumutbaren notwendigen Maßnahmen unterlassen. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aber auch auf Grund des Nachbarrechtes und aus den Vorschriften der §§ 30 ff. WRG. Gemäß § 31 WRG sei jedermann verpflichtet, sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Der Einwand der beklagten Partei, das Erstgericht habe die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht nicht bzw. nicht richtig beurteilt, sei aber berechtigt. Das Erstgericht habe sich mit dem Einwand, den Kläger treffe ein Mitverschulden an den Fischschäden, nicht auseinandergesetzt. Das Erstgericht habe festgestellt, daß die Absetzzeit des Sedimentgemisches zirka drei Stunden betragen habe. Wenn nach dem Ende des ersten Grabungstages an der P-Quelle der Zufluß zu den Teichen durch das Umleitungsgerinne abgeleitet worden wäre, hätte die Verschmutzung um etwa ein Drittel bis maximal die Hälfte geringer gehalten werden können. Da es dem Kläger erkennbar gewesen sei, daß die Verschmutzung durch den K-Bach herbeigeführt werde, wäre eine solche Umleitung als erste, sehr naheliegende Abwehrmaßnahme ohne weiteres zumutbar gewesen; die Verschmutzung, die Schlammablage im Teich 1 hätte so zu zirka einem Drittel bis zur Hälfte geringer gehalten werden können. Damit wäre zwar der Schaden allenfalls in bezug auf die Schlammenge fixiert, nicht aber, inwieweit die Fische geschädigt worden seien bzw. inwieweit eine weitere Schädigung hintangehalten hätte werden können. In diesem Sinne sei die Sachverhaltsgrundlage noch nicht ausreichend geklärt. Durch die Außerstreitstellung, die beklagte Partei sei Verwalterin des Güterweges G als öffentlichen Gutes, sei klargestellt, daß es sich um einen Güterweg iS des § 8 Abs. 3 des oö.
Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975; im folgenden LStVG) handle. Es seien daher die nachbarrechtlichen Haftungstatbestände auf das Verhältnis zwischen dem Güterweg G und den Teichanlagen des Klägers anzuwenden. Richtig sei zwar, daß die beklagte Partei iS der §§ 48 ff. LStVG nicht Bauherrin des Güterweges gewesen sei. Der Güterweg G stelle aber eine Verkehrsfläche der Gemeinde dar; die Interessengemeinschaft habe lediglich den Zweck, die Kosten der Erhaltung aufzubringen. An den rechtlichen Verhältnissen in bezug auf die Verwalterin des öffentlichen Gutes ändere sich hiedurch nichts. Die beklagte Partei könne daher grundsätzlich auch zur Haftung iS des § 364 a ABGB herangezogen werden. Hiebei sei zu beachten, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Verschmutzungen der Teiche nicht nur während der Arbeiten herbeigeführt worden seien, sondern daß die Teiche auch noch laufend beeinträchtigt würden. Damit stehe fest, daß in die Teichanlagen des Klägers durch Emmissionen vom öffentlichen Gut Materialien angeschwemmt würden, die nach wie vor zu einer Verschmutzung der Teiche führten. Für den hiedurch entstehenden Schaden habe die beklagte Partei gemäß §§ 364 ff. ABGB einzustehen. Mag auch für die Arbeiten an der P-Quelle dem Feststellungsbegehren die Berechtigung fehlen, so könne dies für die Folgen der Güterwegtrassierung nicht gelten. Zur Haftung nach den §§ 364 f. ABGB komme noch die Haftung nach § 30 WRG. Es werde daher erforderlich sein, den Sachverhalt noch weiter zu erheben und insbesondere den hiedurch entstandenen Schaden auch ziffernmäßig festzusetzen. Sollte nur der Haftungstatbestand nach § 31 WRG zur Anwendung kommen, müßte noch ergänzend geprüft werden, welche Maßnahmen der beklagten Partei zur Verfügung standen, um die erwähnten Emmissionen zu vermeiden. Die Haftung nach § 31 WRG werde ausdrücklich durch den Hinweis auf die §§ 1297 bzw. 1299 ABGB begrenzt. Demgegenüber sei ein Schadenersatzanspruch nach § 364 a ABGB verschuldensunabhängig.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Teile teilweise Folge und änderte den Beschluß des Berufungsgerichtes insoweit ab, als er folgendes Teilurteil erließ: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 41 585 S samt 4 vH Zinsen seit 27. 4. 1979 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den weiteren Betrag von 228 215 S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen, es werde festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Schäden und Folgen haftet, die der klagenden Partei aus den am 21. 11. 1978 und in der Folgezeit durchgeführten Quellfassungsarbeiten der P-Quelle im Einzugsbereich des K-Baches noch etwa entstehen werden, wird abgewiesen."
Im übrigen (Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung eines Leistungsbegehrens von 20 000 S sA und des weiteren Feststellungsbegehrens) gab der OGH den Rekursen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde erstmals durch die Wasserrechtsgesetznov. 1959, BGBl. Nr. 54, Rechnung getragen. In einem dritten Abschn. zum Wasserrechtsgesetz 1934 wurden die bisher im Wasserrechtsgesetz enthaltenen Bestimmungen nicht nur zusammengezogen und neu gefaßt, sondern auch wesentlich erweitert. Der nunmehrige § 31 WRG, der erneut durch die Wasserrechtsgesetznov. 1969, BGBl. Nr. 207, geändert wurde, statuierte erstmals, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur Aufgabe der Wasserberechtigten ist, sondern jedermann zur Pflicht gemacht ist (Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht[2], Anm. 1 zu § 31 WRG 154). Jedermann hat daher sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNR 8. GP 29). § 31 WRG verpflichtet nicht erst mittelbar auf Grund einer für den Einzelfall erlassenen behördlichen Anordnung, sondern bereits generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f.; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung ÖJZ 1966, 564). Dieser Sinngehalt der Vorschrift des § 31 Abs. 1 WRG sollte durch die Wasserrechtsgesetznov. 1969 keine Änderung erfahren; es sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Reinhaltungsverpflichtung jedenfalls auch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Daher folgen aus ihrer Verletzung die im § 31 Abs. 2 WRG statuierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen desjenigen, der die Gefahr einer Wasserverunreinigung herbeiführte. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder sogar unmittelbar anzuordnen. Dazu ist bei Gefahr in Verzug auch der Bürgermeister befugt (§ 31 Abs. 3 WRG). Die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs. 1 WRG stellt klar, daß, anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. I 1110, Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f. WRG eintritt. Die Vorschrift des § 30 WRG definiert nicht nur die zu schützende und zu erhaltende Wassergüte, sondern umschreibt auch den Schutzbereich der §§ 31 bis 34 WRG; durch sie erhalten die folgenden Bestimmungen der §§ 31 bis 34 WRG erst ihren vollen und erschöpfenden Sinn (Grabmayr-Roßmann aaO 151). Vom Schutzzweck des § 30 Abs. 1 WRG ausdrücklich umfaßt ist auch die Gesundheit von Menschen und Tieren und damit auch von Fischen. Auch die in der Fischzuchtanlage im Eigentum des Klägers gestandenen Fische waren daher vom Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 f. WRG umfaßt. Die Verletzung dieser Vorschriften kann neben den dargestellten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Verunreinigers und der Möglichkeit von Ersatzvornahmen nach § 31 Abs. 3 WRG nicht nur zu strafgerichtlichen (§§ 180 f. StGB) oder verwaltungsstrafrechtlichen (§ 137 WRG) Sanktionen, sondern auch zu zivilrechtlichen Schadenersatzpflichten führen (1 Ob 37/82; Neisser aaO 564; Grabmayr-Roßmann aaO 655; VwGH Slg. 7970/A; vgl. Krzizek, Kommentar zum WRG 149). Die Frage der Rechtswegzulässigkeit wurde zudem bereits von beiden Vorinstanzen, somit gemäß § 42 JN auch für den OGH bindend (SZ 53/79 uva.), bejaht.
Die beklagte Partei hat es auch unterlassen, die gemäß § 32 Abs. 1 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Nach dieser Vorschrift sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit iS des § 30 Abs. 2 WRG beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Insbesondere ist die Einführung von Stoffen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand gleichgültig, ob zu ihrer Einbringung eine Anlage erforderlich ist oder nicht (Grabmayr-Roßmann, aaO 182), bewilligungspflichtig (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG), wenn nach allgemeinen praktischen Erfahrungen mit einer derartigen Einwirkung zu rechnen ist (Grabmayr-Roßmann aaO 175; Krzizek, aaO 155). Die Nichteinholung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 1 WRG durch die beklagte Partei erfolgte schuldhaft, weil bei den durchgeführten Quellfassungsarbeiten selbst Laien und damit auch die Organe der beklagten Partei mit einer Abschwemmung und damit mit einer Verschmutzung des Wassers rechnen mußten.
Die Vorschriften der §§ 30 ff. WRG stellen sich als Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB dar. Beschreibt eine Norm gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus der Norm, daß sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, liegt ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB vor (SZ 51/109; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I 93, 153). Bei Verletzung von Schutzgesetzen trifft den Schädiger gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht dafür, daß ihn an der Übertretung desSchutzgesetzes kein Verschulden traf (ZVR 1978/242; ZVR 1976/292; SZ 44/187; EvBl. 1970/210 ua.; Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976 1 ff., insbesondere 9 f.; vgl. Ehrenzweig[2] II/1, 75). Daran hielt der OGH in der Entscheidung SZ 51/109, in der er sich mit den entgegengesetzten Ansichten eines Teiles der Lehre (Koziol, aaO 340; Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 188 ff.) auseinandersetzte, und in weiteren Entscheidungen (ZVR 1982/142; ZVR 1980/33) fest. Dieser Beweis ist, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, der beklagten Partei nicht gelungen. Es wäre nicht nur Sache der beklagten Partei gewesen, anläßlich der Auftragserteilung entweder der ausführenden Baufirma von der Existenz der Fischteiche des Klägers Mitteilung zu machen oder dem Kläger die Arbeiten, die die Verschmutzung des Wassers des K-Baches bewirken mußten, und den Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden sollten, rechtzeitig bekanntzugeben. Bei Übertretung einer Schutznorm hat der diese Übertretende zu beweisen, daß der Schaden auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre (ZVR 1984/139; ZVR 1983/236; SZ 54/108 mit weiteren Nachweisen uva.). Einen solchen Beweis trat die beklagte Partei nicht einmal an. Grundsätzlich ist daher ihre Haftung für den durch Verenden der Fische und Verschlammung der Teiche eingetretenen Schaden, ohne daß noch geklärt werden müßte, ob auch eine nachbarrechtliche Haftung in Betracht käme, zu bejahen.
Berechtigt ist das Vorbringen im Rekurs des Klägers, er habe seine Schadensminderungspflichten nicht verletzt, sodaß ihn kein Mitverschulden treffe. Das Erstgericht stellte, von der beklagten Partei unbekämpft fest, daß bei der Rückkehr des Klägers und seiner Gattin am 21. 11. 1978 aus Linz das Wasser in allen drei Teichen dunkelbraun und moorig gewesen ist und bereits durch die erste Anschwemmung aus der P-Quelle die Fische nahezu zur Gänze verendet waren. Auch durch eine sofortige Umleitung des verschmutzten Zuleitungswassers durch den Kläger hätte daher der Schaden am Fischbestand nicht geringer gehalten werden können. Wenn auch das Erstgericht feststellte, daß bei einer sofortigen Umleitung die Schlammengen im ersten Teich um zirka ein Drittel bis zur Hälfte geringer gewesen wäre, folgt daraus noch nicht, daß damit die gesamte abgelagerte Schlammenge eine Minderung erfahren hätte. Das Umleitungsgerinne mundet nämlich in den dritten Teich, sodaß die Anschwemmungen zwar nicht aus dem ersten, wohl aber dann aus dem dritten Teich hätten entfernt werden müssen und die Reinigung aller Teiche dennoch nicht vermeidbar gewesen wäre. Die beklagte Partei trifft daher, soweit Schäden an den Fischen und durch Schlammablagerungen eingetreten sind, die volle Haftung.
Zutreffend erkannten die Vorinstanzen auch, daß dem Kläger für das Jahr 1979 kein Verdienstentgang zugesprochen werden kann, und das Feststellungsbegehren, soweit es auf die Verschmutzung der Teiche durch die Arbeiten an der P-Quelle gestützt wird, unberechtigt ist. Der Kläger wäre nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen bereits im Jahr 1978 in der Lage gewesen, mit relativ geringen Mitteln (18 144 S) den Schlamm zu entfernen und im Frühjahr 1979 den Fischbestand zu ersetzen. Hätte er dies getan, hätte er im Jahr 1979 keinen Verdienstentgang gehabt. Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, daß er im Jahr 1979 keinen Erlös aus seiner Fischteichanlage ziehen konnte. Es steht weiters fest, daß durch die im November und Dezember 1978 durchgeführten Arbeiten an der P-Quelle eine weitere Verschmutzung der Anlage des Klägers nicht mehr zu befürchten ist.
Zu Unrecht behauptet die beklagte Partei, sie hafte für Verschmutzungen, die durch den Bau und die Anlage des Güterweges G hervorgerufen worden seien, nicht. Unbestritten ist, daß es sich beim Güterweg G um eine öffentliche Straße iS des § 8 Abs. 1 Z 6 LStVG handelt. Die nachbarrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind auch im Verhältnis eines beeinträchtigten Privatgrundstückes zu einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 54/137; SZ 52/167; SZ 47/140; SZ 43/139; SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/312 ua.; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 364). Die beklagte Partei gestand zu, daß der Güterweg G öffentliches Gut ist und sie die Verwalterin dieses öffentlichen Gutes ist. Betrifft ein Geständnis einen Rechtsbegriff und damit ein Recht oder Rechtsverhältnis, ist es als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen, die nach Kenntnis dessen, der ein Geständnis ablegt, dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen, sodaß es das Gericht in diesem Umfang bindet (SZ 50/69; EvBl. 1975/239 ua.). Öffentliches Gut steht im Privateigentum des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft (Klang[2] II 4; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 82). Stunde der Straßengrund im Eigentum eines Privaten, wäre er nicht öffentliches Gut (Krzizek aaO). Als Verwalterin des öffentlichen Gutes hatte die beklagte Partei die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen (vgl. Ehrenzweig[2] I/2, 8; Klang[2] II 4; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 290); schon daraus folgt, daß gegen sie auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gerichtet werden können. Bei der Errichtung eines Güterweges handelt es sich um eine durch die Bezirksverwaltungsbehörde behördlich genehmigte Anlage (§ 48 Abs. 1 LStVG). Entgegen der im Rekurs vorgetragenen Ansicht wäre, wie bereits in der einen ähnlich gelagerten Fall nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154, betreffenden Entscheidung SZ 54/137 mwN dargelegt wurde, der dann gegebene nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364 a ABGB verschuldensunabhängig, da bei Errichtung der Anlage davon ausgegangen werden konnte, daß diese schon nach Maßgabe der getroffenen behördlichen Maßnahmen keine Schäden zur Folge haben werde. Dem geschädigten Kläger war damit ein Abwehrrecht genommen, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre.
Das Verfahren ist demnach im Umfang des geltend gemachten Ersatzanspruches für Fischschäden, der Kosten der Schlammentfernung, des Verdienstentganges für das Jahr 1979 und des auf die Verschmutzung der Fischteiche durch die Arbeiten an der P-Quelle gestützten Feststellungsbegehren iS der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes entscheidungsreif. Nur die Frage, ob und welche Schäden dem Kläger auf Grund der Errichtung und des Bestandes des Güterweges G entstanden sind und ob die Voraussetzungen für das sich darauf beziehende Feststellungsbegehren gegeben sind, ist noch zu klären.
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