European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00145.24S.0925.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit dem im August 2024 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen einen „Richter des Landesgerichts Wels“ (gemeint wohl den Bund). Dem Strafrichter hält er einerseits die unterlassene Freigabe eines beschlagnahmten Geldbetrags vor und andererseits die „wohl überzogene Dauer in Strafhaft, die auf höchst fragwürdige Weise entstanden ist“ und die „unverhoffte Verhängung der Untersuchungshaft“.
[2] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz das Landesgericht Linz als zuständig für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der (erkennbar dagegen gerichtete) Rekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[5] 1. Das Oberlandesgericht Linz hat über die Delegierung nicht als Rekursgericht, sondern als Erstgericht entschieden. Das gegen seine Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist daher kein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, sondern ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluss (1 Ob 80/02z mwN; RS0046243). Schon aus diesem Grund gilt weder das in § 528 Abs 1 ZPO vorgesehene Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage (RS0116349), noch ist der in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO vorgesehene Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ anwendbar. Das letztgenannte Ergebnis erzielen einzelne Entscheidungen zwar aufgrund der Erwägung, dass die Delegierung keine Entscheidung „über“ die Verfahrenshilfe iSd Z 4 sei (RS0105630; 1 Ob 19/16z). Richtigerweise kommt es darauf aber nicht an, weil § 528 ZPO von vornherein nicht anwendbar ist. Der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier angesichts des offenkundig 2.700 EUR übersteigenden Begehrens nicht entgegen (RS0116349).
[6] 2. Der Antragsteller macht geltend, er begehre die Delegierung an ein „anderes Landesgericht“, weil vom Landesgericht Linz nach einer vorangegangenen Delegierung durch das Oberlandesgericht Linz bislang keine Entscheidung über seinen früheren Verfahrenshilfeantrag getroffen worden sei.
[7] Mit diesen Ausführungen zeigt er keinen Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss auf:
[8] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241) – zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[9] Der Rekurswerber hat in seinem Verfahrenshilfeantrag Amtshaftungsansprüche nur aus Verhaltensweisen eines Richters des Landesgerichts Wels abgeleitet. Die behauptete Säumnis des Landesgerichts – tatsächlich wurde jedoch sein früherer Verfahrenshilfeantrag vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 20. 12. 2022, GZ *, abgewiesen, konnte aber nicht zugestellt werden, weil der Antragsteller nach dem Postfehlbericht damals verzogen war – schließt dieses Gericht nicht nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über seine Amtshaftungsansprüche aus.
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