Spruch:
Das Rekursgericht steht nur den am Konkursverfahren Beteiligten, nicht aber dem Vertragspartner der Konkursmasse zu (§ 176 KO.). Entscheidung vom 2. August 1946, 1 Ob 141/46.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Das Erstgericht hat dem im Jänner 1946 zwischen dem Masseverwalter einerseits sowie X. und Y. anderseits zur Beendigung der beiden Streitsachen des Handelsgerichtes Wien abgeschlossenen Vergleiche die konkursbehördliche Genehmigung versagt. Dagegen erhoben die beiden Vergleichspartner des Masseverwalters den Rekurs. Das Rekursgericht wies diesen als unzulässig zurück, da es den Rekurswerbern eine Berechtigung zum Rekurse absprach. Hiegegenwwendet sich der Rekurs dieser beiden.
Das Rechtsmittel des Rekurses ist im Konkursverfahren durch § 176 KO. geregelt. Wer rekursberechtigt ist, sagt die Konkursordnung, ausgenommen im § 155 KO., der sich nur auf die Rekursberechtigung im Falle eines Zwangsausgleiches bezieht, nicht ausdrücklich. Jedoch ergibt sich aus § 176, Abs. 3 KO., der sich nur auf die Rekursberechtigung im Falle eines Zwangsausgleiches bezieht, nicht ausdrücklich. Jedoch ergibt sich aus § 176, Abs. 3 KO., daß diese nur auf einem "Beteiligten" ein Rekursrecht zubilligt. Beteiligte am Konkurs kann aber nur eine Person sein, in deren Rechte durch den Konkurs eingegriffen wird. Dies ergibt sich auch aus dem im § 19 ABGB. verankerten Grundsatze, daß jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, es freisteht, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen (siehe Bartsch - Pollak, I S. 696, II. S. 25 und 26, endlich SZ. XIII/58 vom 18. März 1931).
Das Konkursverfahren ist im wesentlichen ein außerstreitiges Verfahren, dessen Zweck es ist, das Vermögen des Gemeinschuldners für die Konkursgläubiger zu sichern. Die Konkursmasse hat also ein aus der Konkursordnung hervorgehendes Recht auf Wahrung ihrer Interessen, genau so wie dies ein Pflegebefohlener im Sinne des § 21 ABGB. und nach dem Außerstreitgesetz hat. Es können daher alle Rechthandlungen während des Konkursverfahrens nur vom Standpunkte des Interesses der Konkursmasse beurteilt werden. Ihr Vertragspartner hat aber aus dem noch nicht genehmigten Vertrag keinerlei Rechte erlangt, es könnte ihm höchstens in sinngemäßer Anwendung des § 865 ABGB. das Recht zugebilligte werden, eine angemessene Frist zur Erklärung des Konkursgerichtes zu verlangen. Nach der Konkursordnung steht ihm auch nicht ein Recht auf Wahrung seiner Interessen zu. Er gehört daher nicht in den Kreis der am Konkurs Beteiligten im Sinne des § 176, Abs. 3 KO. und es muß ihm daher ein Recht zum Rekurse gegen einen den Vertrag nicht genehmigenden Beschluß des Konkursgerichtes abgesprochen werden, mag er auch ein noch so großes wirtschaftliches Interesse an der Genehmigung des Vertrages haben.
Ihrem Rekurse war daher nicht Folge zu geben.
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