Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Die "Ergänzung zur außerordentlichen Revision" vom 19. April 2002 (Postaufgabe) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 2.: Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Kläger am 18. 2. 2002 zugestellt. Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung mit der am 18. 3. 2002 zur Post gegebenen außerordentlichen Revision. Am 19. 4. 2002 gab er einen weiteren, als "Ergänzung zur außerordentlichen Revision" bezeichneten Schriftsatz zur Post. Diese Ergänzung ist zufolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rz 21; Kodek in Rechberger aaO Vor § 461 Rz 12 je mN zur Rsp).
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