Normen
ABGB §905 IIB
1 Ob 123/50 | OGH | 08.03.1950 |
Veröff: SZ 23/59 = JBl 1950,481 |
3 Ob 354/55 | OGH | 09.11.1955 |
5 Ob 77/63 | OGH | 24.04.1963 |
nur: Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. Nur die Teilhaberschaft am Girokontoverkehr der Postsparkasse verpflichtet ohne weiteres, Einzahlungen auf das Postsparkassenkonto als Zahlungen gelten zu lassen. (T1) Veröff: HS 4255 |
1 Ob 193/73 | OGH | 14.11.1973 |
7 Ob 701/77 | OGH | 17.11.1977 |
nur: Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. (T2) Veröff: QuHGZ 1978 4,165 = SZ 50/151 |
Bkd 97/85 | OGH | 16.12.1985 |
Vgl; nur T2; Beisatz: In der Regel ist das Zahlungsversprechen und seine Entgegennahme (in einem prozeßbeendenden Vergleich) nach der Verkehrssitte so zu verstehen, daß Zahlungen auf ein laufendes Konto des Gläubigers gestattet sind. Eine Zahlungsvereinbarung "zu Handen" des Parteienvertreters bedeutet keinen Ausschluß einer unbaren Zahlungsart. (T3) |
1 Ob 516/88 | OGH | 16.03.1988 |
Auch; nur T2; Veröff: Nach der Verkehrssitte ist die Angabe eines Kontos durch den Gläubiger auf seinem Geschäftspapieren, zu denen auch Rechnungen gehören, dahin zu verstehen, daß der Gläubiger das angegebene Kreditinstitut als Zahlstelle und Zahlungen auf dieses Konto als schuldbefreidend gelten läßt. (T4) Veröff: RdW 1988,287 = ÖBA 1988,839 (mit Anmerkung von Koziol) = SZ 61/64 |
5 Ob 572/93 | OGH | 21.12.1993 |
nur T2; Beis wie T4 |
8 ObA 281/95 | OGH | 28.03.1996 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: bargeldlose Zahlung des Arbeitgebers auf ein vom Arbeitnehmer bekanntgegebenes Konto. (T5) Veröff: SZ 69/84 |
Dokumentnummer
JJR_19500308_OGH0002_0010OB00123_5000000_001
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