OGH 1Ob117/15k

OGH1Ob117/15k18.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. März 2015, GZ 21 R 39/15g‑639, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 11. November 2014, GZ 17 P 125/03s‑618, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00117.15K.0618.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Für den Betroffenen ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt, der gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat.

Mit Beschluss vom 11. 11. 2014 wies das Erstgericht die Anträge des Betroffenen, seine Sachwalterschaft zu beenden, drei Briefe an seinen Sachwalter zu retournieren und ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen, in dem er die Einstellung seines Sachwalterschaftsverfahrens sowie die Zurücksendung von drei Briefen an den Sachwalter beantragte, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der ‑ beim Oberlandesgericht Linz eingebrachte und dem Erstgericht innerhalb der 14‑tägigen Revisionsrekursfrist per Telefax sowie im Original übermittelte ‑ „Rekurs“ (richtig: außerordentliche Revisionsrekurs) des Betroffenen. Darin beantragt er erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Der im Revisionsrekurs enthaltene neuerliche ‑ mit früheren Anträgen gleichlautende ‑ Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter wurde mit Aktenvermerk der Vorsteherin des Erstgerichts dergestalt erledigt, dass eine beschlussmäßige Entscheidung darüber infolge rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Ablehnungsrechts nicht mehr erfolge.

Mit Beschluss vom 30. 4. 2015 stellte das Erstgericht den vom Oberlandesgericht Linz per Telefax übermittelten außerordentlichen Revisionsrekurs an den Betroffenen mit der Aufforderung zurück, diesen binnen drei Wochen durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen und binnen dieser Frist die erhebliche Rechtsfrage, mit der der Oberste Gerichtshof befasst werden soll, näher darzulegen. Das Original des Revisionsrekurses verblieb im Gerichtsakt.

Innerhalb der vom Erstgericht gesetzten dreiwöchigen Frist erfolgte vom Betroffenen keine Reaktion, worauf das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht:

1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Das Erstgericht hat den Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwalts zum Gegenstand eines befristeten Verbesserungsauftrags gemacht (§ 10 Abs 4 AußStrG), ohne zu berücksichtigen, dass der Betroffene im selbstverfassten Revisionsrekurs einen Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts stellte, über den es noch nicht entschied. Falls dem Betroffenen die Verfahrenshilfe nicht gewährt wird, ist er aufzufordern, sein Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen (7 Ob 189/13i, 7 Ob 190/13m). Das Rechtsmittel wäre als unwirksam zurückzuweisen, wenn ein nach rechtskräftiger Abweisung des Verfahrenshilfeantrags unternommener Verbesserungsversuch erfolglos bliebe (vgl 1 Ob 199/11p; RIS‑Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).

2. Nach allfälliger Bewilligung der Verfahrenshilfe und/oder erfolgter Verbesserung wäre der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Sollte die gebotene Verbesserung jedoch unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs nach § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077 [T2]). Dass der Betroffene in seinem Revisionsrekurs einen Richter des Rekursgerichts ohne konkretes Vorbringen zu dessen Befangenheit ablehnt, stünde der Zurückweisung des Rechtsmittels nach unterbliebener Verbesserung ohne Befassung des für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Gerichts nicht entgegen (1 Ob 90/12k; vgl RIS‑Justiz RS0045962 [T2]).

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