OGH 1Ob113/09p

OGH1Ob113/09p6.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerald G*****, Inhaber der nicht protokollierten Firma „t*****", *****, vertreten durch Huainigg, Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch Mag. Eva Maierhofer, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 311.078,50 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. April 2009, GZ 5 R 54/09i-19, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Februar 2009, GZ 20 Cg 71/08f-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In seiner Amtshaftungsklage brachte der Kläger vor, er betreibe eine Werbe- und Marketingagentur. Im Jahr 2005 sei er anlässlich der österreichischen Hochschülerschafts-Wahl von einer studentischen Aktionsgemeinschaft mit der Bewerbung mittels Plakatständern beauftragt worden. Die auf öffentlichem Grund aufgestellten Plakatständer mit den von ihm angefertigten Werbeplakaten seien jedoch über Veranlassung von Organen der beklagten Landeshauptstadt eingesammelt und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (UVS) habe mit Bescheid vom 28. November 2005, GZ KUVS-1013-1014/15/2005, die Rechtswidrigkeit dieser unmittelbaren verwaltungsbehördlichen physischen Zwangsgewalt festgestellt. Aus der rechtswidrigen Handlung sei infolge Absage einer Veranstaltung ein Schaden in Höhe von 39.220 EUR entstanden. In ihrer Klagebeantwortung beantragte die beklagte Partei, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids zu erheben. Das Verfahren vor dem UVS sei in rechtswidriger Weise erledigt worden.

Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens nach § 11 AHG ab. Nur wenn ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Klärung der Rechtswidrigkeit der Ausführung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anhängig sei, wäre das Amtshaftungsverfahren nach § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen, weil das Amtshaftungsgericht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden wäre. Ein solches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof sei jedoch nicht anhängig; dieser habe die gegen das Erkenntnis des UVS erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Entfernung der Plakatständer werde deshalb im Amtshaftungsverfahren zu beurteilen sein.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Entscheidung des UVS bewirke, dass für das Amtshaftungsverfahren bindend die Rechtswidrigkeit der Entfernung der Plakatständer feststehe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof in einem seiner Erkenntnisse die gegenteilige Rechtsansicht vertreten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss - wie hier - zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Letzteres liegt nicht vor. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags iSd § 11 AHG ist auch nicht der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.

Soweit sich die Revisionsrekurswerberin hilfsweise gegen den Zuspruch der Kosten für die Rekursbeantwortung an den Kläger wendet, ist das Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, da Kostenersatzfragen nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können.

Der insgesamt absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil den Verfahrensgesetzen die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist. Gemäß § 521a ZPO ist das vorliegende Revisionsrekursverfahren nicht zweiseitig (6 Ob 24/05f; SZ 70/246; 3 Ob 102/04b).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte