OGH 1Ob11/02b

OGH1Ob11/02b29.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Erwin L*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Wien 20., Forsthausgasse 16-20, vertreten durch Dr. Peter Schlaffer, Geschäftsführer, Wien 20., Forsthausgasse 16 - 20, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. November 2001, GZ 4 R 318/01h-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 17. September 2001, GZ 4 P 2486/95a-43, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht genehmigte die Schlussrechnung der Sachwalterin und sprach dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft 1.300 S (= 94,47 Euro) an Barauslagenersatz und 3.000 S (= 218,02 Euro) an "Belohnung" gemäß § 266 aF ABGB zu. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer weiteren "Entschädigung" von 12.000 S (= 872,07 Euro) gemäß § 266 ABGB idFd KindRÄG 2001 BGBl 2000/135 wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hänge davon ab, ob dieser Anspruch nach § 266 ABGB idgF gemäß § 6 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des KindRÄG 2001 BGBl 2000/135 schon für Tätigkeiten des Sachwalters vor dem 1. 7. 2001 bestehe. Die Entscheidung habe nicht Verfahrenskosten im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG, sondern einen auf den Titel der Mühewaltung gestützten Honoraranspruch zum Gegenstand.

Der Revisionsrekurs des Vereins ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 271/01m; 7 Ob 275/01v; 1 Ob 258/00y; 1 Ob 2007/96w uva). Entscheidungen über den Kostenpunkt im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG sind auch solche, die den Anspruchsgrund betreffen (1 Ob 271/01m; 7 Ob 275/01v; 5 Ob 110/01i). Es sind somit alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (1 Ob 271/01m; 7 Ob 275/01v; 5 Ob 110/01i; 1 Ob 258/00y).

Nichts anderes kann für den Entschädigungsanspruch gemäß § 266 ABGB idgF gelten, der gemäß § 10 VSPAG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines - wie hier - vom Verein namhaft gemachten Sachwalters zusteht, geht es doch dabei um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe (1 Ob 271/01m; 7 Ob 275/01v).

Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (1 Ob 271/01m; 7 Ob 275/01v; 7 Ob 267/01t).

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