OGH 1Ob108/73 (RS0018602)

OGH1Ob108/734.7.1973

Rechtssatz

Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung kommt es bei Einräumung einer Garantiefrist nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war.

Normen

ABGB §922

1 Ob 108/73OGH04.07.1973

Veröff: SZ 46/69 = EvBl 1974/97 S 210

1 Ob 800/76OGH19.01.1977

Veröff: SZ 50/5

7 Ob 506/91OGH10.01.1991

Der Käufer muß diesen Beweis nicht erbringen. Das Wort Garantie wird vielfach, insbesondere im Zusammenhang mit einer Frist als eine Verbesserung der Rechte des Käufers aus der Gewährleistung dahin verstanden, daß die Güter der Ware nicht nur bei Übergabe vorhanden ist, sondern während des gesamten Zeitraumes anhält. (T1) Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385

1 Ob 140/00wOGH24.10.2000

Beisatz: Der Klägerin soll nach dem Parteiwillen die vereinbarte Gewährleistungsfrist jedenfalls in voller Länge zur Geltendmachung von Mängeln zur Verfügung stehen, kann doch nicht unterstellt werden, die Parteien seien der Ansicht gewesen, ein Großabnehmer wie die Klägerin wäre gezwungen, bei kontinuierlichem Verbrauch der Ware (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) während der Dauer der einvernehmlich verlängerten Gewährleistungsfrist bei jeder Kenntnis eines Mangels innerhalb von sechs Monaten Klage zu erheben (hier nicht abschließend erörtert). (T2); Veröff: SZ 73/159

7 Ob 32/04pOGH21.04.2004

Dokumentnummer

JJR_19730704_OGH0002_0010OB00108_7300000_003

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