Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Mag.Manfred E***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 17.2.1997 zugestellt, der Rekurs aber erst am 4.3.1997 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes Christoph E***** abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Akteninhalt hat der Revisionsrekurswerber den an den Obersten Gerichtshof adressierten Revisionsrekurs am 28.2.1997 zur Post gegeben. Der Oberste Gerichtshof übermittelte das Rechtsmittel an das Erstgericht, bei dem es am 6.3.1997 einlangte. Bereits zuvor, nämlich am 4.3.1997, überreichte der Rechtsmittelwerber (eine Gleichschrift des) den Revisionsrekurs(es) beim Erstgericht. Beide Schriftsätze wurden verspätet überreicht, weil als Tag der Überreichung eines Rechtsmittels der Tag des Einlangens beim Erstgericht gilt, wenn ein Revisionsrekurs unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebracht und von diesem an das Erstgericht abgetreten wird (1 Ob 592/93; 7 Ob 643/92; EFSlg 70.337, 64.602 uva). Dem Unterhaltsberechtigten wurde mit der angefochtenen Entscheidung ein Teil des von ihm begehrten Unterhalts zuerkannt, sodaß eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG daher nicht möglich ist (9 Ob 1606/94 mwN).
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