OGH 1Ob1006/96 (1Ob1007/96)

OGH1Ob1006/96 (1Ob1007/96)4.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Alfons U***** und 2.) Christine U*****, vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Land Oberösterreich, Linz, Klosterstraße 7, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt und Dr.Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, 2.) Gemeinde A*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 300.000,-

s. A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1995, GZ 12 R 45/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 6 Abs 1 AHG normiert - entgegen früherer Lehrmeinung (Loebenstein/Kaniak, AHG 96) - nicht, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125; SZ 60/27 Schragel, AHG2 Rz 225). Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren. Die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen solche Bescheide hat aber zur Folge, daß die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, unabhängig davon, ob ein Schaden im Sinne des § 2 Abs 2 AHG noch abgewendet werden könnte (SZ 61/173).

Schadensauslösendes Element für alle von den Klägern geltend gemachten Ansprüche war nicht die letztlich erfolgte Bewilligung, sondern die vorherige zweimalige Versagung der Baubewilligung. Daß diese Bescheide rechtswidrig waren, wurde den Klägern spätestens mit Zustellung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Damit begann für sie die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Daß die Verjährungsfrist (frühestens) ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, ist in diesem Fall unerheblich (1 Ob 17/93).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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