OGH 1Ob1006/90

OGH1Ob1006/9012.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter K***, Angestellter, Ampflwang, Waldpoint 14, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagten Parteien 1. Gemeinde B***, 2. Gemeinde L***, 3. Gemeinde St. G***, 4. Reinhalteverband

P*** und 5. Walter T***, Angestellter, St. Georgen, Au 14, alle vertreten durch Dr. Benno Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P*** Kläranlagen, Ing. Ö*** & Co. Gesellschaft mbH, Wien-Inzersdorf, Mosetigasse 3, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 625.210 s.A., Rente und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen Beschluß und Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Juni 1990, GZ 1 R 17/90-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, daß Punkt 1. des Klagebegehrens (Zahlung von S 625.210,--) gegen die viert- und die fünftbeklagte Partei dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe, und wies das gesamte Klagebegehren (außer dem erwähnten Zahlungsbegehren noch eine monatliche Rente von S 4.200,-- sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Nachteile aus dem Unfall am 6.12.1985), soweit es gegen die erst- , die zweit- und die drittbeklagte Partei gerichtet ist, ab.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der viert- und fünftbeklagten Partei sowie der Nebenintervenientin zurück, soweit darin Nichtigkeit - Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werde, und unrichtige Gerichtsbesetzung, weil bezüglich des Fünftbeklagten das Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden gehabt hätte - geltend gemacht wurde, bestätigte das Ersturteil, soweit dort das Klagebegehren gegen die erst-, die zweit- und die drittbeklagte Partei abgewiesen wurde, und änderte dieses im übrigen dahin ab, daß es aussprach, das Klagebegehren, die viertbeklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 625.210,-- zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht, und das Klagebegehren in diesem Umfang, soweit es gegen den Fünftbeklagten gerichtet sei, abwies; die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die von sämtlichen beklagten Parteien erhobene außerordentliche Revision ist - aus unterschiedlichen Erwägungen - unzulässig. Soweit die erst-, die zweit- und die drittbeklagte Partei die berufungsgerichtliche Entscheidung bekämpfen, ist die Revision schon deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die das Klagebegehren, soweit es gegen sie gerichtet ist, ohnedies zur Gänze abweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, diese beklagten Parteien daher durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sein können und ihr Rechtsmittel schon deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen ist (EFSlg 55.060 uva).

Gleiches gilt für die Anfechtung seitens des Fünftbeklagten. Zwar wurde das Klagebegehren gegen ihn nur, soweit er zur Zahlung von S 625.210,-- an den Kläger verhalten werden sollte, abgewiesn, doch war nur dieser Teil des Klagebegehrens Gegenstand des erstinstanzlichen Teilzwischenurteiles: Auch er ist daher durch die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert. Beschwert ist lediglich die viertbeklagte Partei. Soweit sie die schon im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe in der Revision erneut ins Treffen führt, ist ihr Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verwarf, auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden kann (JBl 1955, 276; vgl auch SZ 54/190).

Soweit die viertbeklagte Partei schließlich in ihrer außerordentlichen Revision die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz anficht, ist das Rechtsmittel gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).

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