OGH 1Nd7/97

OGH1Nd7/973.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegner Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, ua, wegen Feststellung, Duldung und Unterlassung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Behandlung der als Klage bezeichneten Eingabe vom 21.Mai 1997 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. In dem von ihm vorgelegten Klagsentwurf beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Wird ein Ersatzanspruch aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, dann ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG vom übergeordneten Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen bzw für als Amtshaftungsklagen bezeichnete Eingaben, die noch verbesserungsbedürftig sind (1 Nd 3/95; 1 Nd 6/94).

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