OGH 1Nd6/00

OGH1Nd6/0010.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Peter L*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 4,240.000 sA, Bezahlung einer monatlichen Rente von S 25.000 und Feststellung (Streitwert S 200.000) den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, "die Rechtssache an ein oberösterreichisches Landesgericht", "in eventu an das Landesgericht Steyr" zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 18. 11. 1999 bestimmte der erkennende Senat zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) das Landesgericht für ZRS Wien, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Ersatzansprüche und sein Feststellungsbegehren aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz und auch des Oberlandesgerichts Linz ableite. Es sei demnach ein außerhalb des Oberlandesgerichtsprengels befindliches Landesgericht zu bestimmen (1 Nd 26/99).

Der Kläger beantragt nunmehr die Delegierung an ein oberösterreichisches, also im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht; dies sei zweckmäßiger, weil sowohl er wie auch sein Rechtsvertreter in Linz ansässig seien. Die Anreise des Klägers nach Wien sei mit unzumutbarem Kostenaufwand verbunden.

Rechtliche Beurteilung

§ 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Nach dem rechtspolitischen Grund des § 9 Abs 4 AHG sollen alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein (Schragel AHG2 Rz 261 mwN). Die Führung des Verfahrens durch ein "oberösterreichisches Landesgericht" würde demnach dem Zweck des § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) zuwiderlaufen. Demnach ist der Antrag des Klägers abzuweisen und hat es bei der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu verbleiben.

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