Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachten Ersatzansprüche (Verdienstentgang, Rente) und sein Feststellungsbegehren aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz und auch des Oberlandesgerichts Linz ab. Demnach ist im Sinne der Anregung des Oberlandesgerichts Wien, das bereits zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999 erhobenen Rechtsmittel gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) bestimmt wurde, ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) zu bestimmen.
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