OGH 1Nd22/00

OGH1Nd22/007.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Viktor R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Das Landesgericht für ZRS Wien wies den Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer von ihm beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin zu bewilligen, ab. Aus Anlass des gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurses hob das gemäß § 9 Abs 4 AHG als Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Linz den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet den von ihm behaupteten Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 1/00, 1 Nd 10/99, 1 Nd 5/98 ua), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

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