OGH 1Nc88/23s

OGH1Nc88/23s26.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Cg 38/23h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Manfred Denkmayr ua, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 105.002,41 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00088.23S.0926.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt nach den Bestimmungen des StEG 2005 insgesamt 105.002,41 EUR sA Haftentschädigung, Verteidigungskostenersatz und Verdienstentgang wegen der in einem Strafverfahren vom Landesgericht Salzburg über ihn verhängten Untersuchungshaft. Insbesondere macht er auch geltend, dass in diesem Verfahren das Oberlandesgericht Linz seiner Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 2. 6. 2021 nicht Folge gegeben habe. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. 3. 2022 sei er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden.

[2] Das angerufene Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz vor, das den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Im Rahmen der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen ungerechtfertigter Haft nach dem StEG 2005 genügt für die Delegation nach dieser – gemäß § 12 Abs 1 leg cit auch im Verfahren nach diesem Gesetz anzuwendenden – Bestimmung die für einen Freiheitsentzug wirksame Beteiligung (auch) des Rechtsmittelgerichts (RS0056449 [T34]).

[4] Da diese Voraussetzung vorliegt, war die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren (RS0122240 [T2, T3]).

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