European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00082.23H.0829.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung von 5.346,93 EUR sA, weil das Oberlandesgericht Wien eine unvertretbar unrichtige (Kosten‑)Entscheidung getroffen habe.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240).
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