Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Revision vorgelegte Rechtssache AZ 31 Cg 13/01m ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 1. Senat angefallen, dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski, gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er viele Jahre mit dem Kläger und dem Klagevertreter dieselbe Klasse des Gymnasiums besucht habe. Damit liege ein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstallation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.
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