OGH 1Nc60/03v

OGH1Nc60/03v18.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhard G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, die mit außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2003, GZ 14 R 15/03h-20, zu 1 Ob 235/03w dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige des Vorhandenseins von Befangenheitsgründen des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski vom 7. Oktober 2003, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Revision vorgelegte Rechtssache AZ 31 Cg 13/01m ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 1. Senat angefallen, dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski, gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er viele Jahre mit dem Kläger und dem Klagevertreter dieselbe Klasse des Gymnasiums besucht habe. Damit liege ein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstallation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.

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