OGH 1Nc3/20m

OGH1Nc3/20m17.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, Kosovo, *****, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00003.20M.0217.000

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

 

 

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz, weil sein LKW bei einem Unfall in seinem Dorf im Kosovo durch ein Fahrzeug des österreichischen Bundesheeres beschädigt worden sein soll.

Er beantragte beim Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN unter Anschluss der einzubringenden Klage (und eines Verfahrenshilfeantrags) die Ordination des Landesgerichts für Zivlirechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (RIS-Justiz RS0057216; RS0035358 [bes T4]). Bei Amtshaftungssachen ist eine ausreichende inländische Nahebeziehung und wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österreichische Rechtsträger auch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers gegeben (1 Nc 44/14g; Schragel , AHG³ Rz 256; s auch Garber in Fasching/Konecny ³, I § 28 JN Rz 96, wonach in Amtshaftungssachen „ein unbestreitbares Bedürfnis nach Ermöglichung einer Rechtsverfolgung im Inland“ besteht).

Fehlt es in einem solchen Fall an der Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland (hier im Kosovo) entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 4 JN) ein inländisches Landesgericht analog § 28 Abs 1 JN als örtlich zuständig zu bestimmen ( Schragel aaO Rz 256). Dafür bietet sich die (antragsgemäße) Heranziehung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an, weil sich dort die Kontaktperson (des im Kosovo lebenden Klägers) und auch der Kanzleisitz seines Rechtsvertreters befinden.

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