OGH 1Nc32/08h

OGH1Nc32/08h13.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 9 Cg 230/07v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alois W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,267.960 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit der beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Amtshaftungsklage wird der Bund wegen ungerechtfertigter „Verfolgung durch die Finanzverwaltung und die Strafjustiz" in Anspruch genommen. Zunächst beantragte der Kläger, das Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Landesgericht Linz zu delegieren, weil dort ein Parallelverfahren anhängig sei. In der Folge meinte der Kläger jedoch, die Delegierung an das Landesgericht Salzburg oder allenfalls das Landesgericht Wels wäre zweckmäßiger. Fast alle vom Kläger angebotenen Zeugen würden in Wien wohnen. Außerdem biete wegen der „engen personellen Verflechtungen des Landesgerichts Innsbruck und des Landesgerichts Feldkirch mit dem Oberlandesgericht Innsbruck" nur ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck Gewähr für die nötige Unabhängigkeit, zumal nicht nur grobe Fehler des Finanzamts Innsbruck und der Finanzlandesdirektion für Tirol, sondern auch der Staatsanwaltschaft Innsbruck und des Landesgerichts Innsbruck Gegenstand der Amtshaftungsklage seien.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Allenfalls von der Beklagten namhaft zu machende Zeugen würden aus dem Raum Innsbruck sein, was für die Zweckmäßigkeit der Belassung der Rechtssache beim Landesgericht Feldkirch spreche. Die Relevanz der Beweisthemen, zu welchen die vom Kläger geführten Zeugen aus Wien geführt worden seien, sei zumindest als fraglich anzusehen. Der Erstrichter befürwortete die Delegierung. Die Anreise nicht nur für die Mitarbeiter der Beklagtenvertreterin, sondern auch für die vom Kläger angebotenen Zeugen würde sich erheblich verkürzen. Der damit verbundene ökonomische Effekt sei umso größer, je näher der Verhandlungsort in Richtung Wien rücke. Keine der Parteien habe ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch. Bereits im Parallelverfahren der Ehegattin des Kläger sei eine - seinerzeit allerdings einvernehmliche - Delegierung an das Landesgericht Linz erfolgt. Wenn auch keine Befangenheit der zuständigen Richter des Landesgerichts Feldkirch gegeben sei, könne es nicht von Nachteil sein, wenn die Verhandlung und Entscheidung eines Rechtsstreits über eine Amtshaftungsklage, welche der Kläger auf das Verhalten der Finanzbehörden im Bundesland Tirol stütze, vor Gerichten außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich mögliche Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit darf nur erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichterte (1 Nc 124/06k mwN). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (1 Nc 78/04t mwN).

Derartige - eindeutige und die Delegierung rechtfertigende - Zweckmäßigkeitsgründe sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Dass allfällige Zeugen einerseits aus dem Raum Wien, andererseits aus dem Raum Innsbruck anzureisen haben, begründet keine Notwendigkeit der Delegierung an das Landesgericht Salzburg oder das Landesgericht Wels; ebensowenig der Umstand, dass die Delegierung aus anderen Gründen „nicht von Nachteil" wäre. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtszuständigkeit an einem bestimmten Ort, muss es bei der gesetzlichen - bzw hier bei der nach § 9 Abs 4 AHG bestimmten - Zuständigkeit bleiben (EFSlg 75.928 ua). Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.

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