OGH 1Nc31/03d

OGH1Nc31/03d4.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zur AZ 12 Cg 225/02i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter E*****, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, als einstweiliger Sachwalter, wider die beklagten Parteien 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, 2) Dr. Hadmar H*****, und 3) Mag. Sascha H*****, wegen 564.736 EUR sA folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung und gesetzmäßigen Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und der Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt den Zuspruch von 564.736 EUR sA aus dem Titel der Amtshaftung gegen die Republik Österreich und zwei Richter. Er brachte u. a. vor, dass den geltend gemachten Schaden - abgesehen von den unmittelbar in Anspruch genommenen Richtern - auch die Präsidenten der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck als Organe des Bundes durch die Vernachlässigung der Dienstaufsicht rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht hätten. Diese Organe seien gegen "Missstände" innerhalb der Gerichtsbarkeit nicht eingeschritten. Für den Kläger wurde mit Beschluss des BG Meidling vom 21. 2. 2003 ein Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter bestellt und mit der Vertretung des Betroffenen "vor Gerichten" betraut. Das Landesgericht Salzburg legte den Akt mit Verfügung vom 27. 5. 2003 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Oberlandesgerichts Linz vom 19. 5. 2003 über dessen Ausgeschlossenheit zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Die Klagebehauptungen erfüllen den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG. Diese Norm ist auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - nicht nur ein Amtshaftungsanspruch, sondern auch ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch gegen bestimmte Organe geltend gemacht wird (1 Nd 5/00; 1 Ob 33/99f = SZ 72/130). Wird der Ersatzanspruch (auch) auf eine (unterlassene) Verfügung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts gestützt, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Erstgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, ist es doch nicht möglich, ein vom Klagegrund nicht betroffenes Landesgericht innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels als Erstgericht und ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (vgl 1 Nd 7/02). Die Delegierung hat ferner auch im Fall verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 ZPO zu erfolgen (1 Nd 7/02). Somit ist aber die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Linz und Innsbruck zu delegieren.

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