Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Die vom Bezirksgericht Meidling mit Rekurs vorgelegte Rechtssache AZ 9 Msch 10026/02x ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 5. Senat angefallen, dessen Vorsitzende, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Birgit Langer, gemäß § 22 GOG mitteilte, dass sie mit dem Ehegatten der Antragsgegnerin seit vielen Jahren befreundet sei und mit diesem und der Antragsgegnerin verschiedene Freizeitaktivitäten unternommen habe, woraus sich mit der Zeit auch eine Freundschaft zur Antragsgegnerin entwickelt habe. Obwohl die Freundschaft zur Antragsgegnerin nun nicht mehr bestehe, sei begründete Besorgnis gegeben, dass in der Öffentlichkeit ihre Unbefangenheit in Zweifel gezogen werde.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Birgit Langer in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.
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