OGH 1Nc27/04t

OGH1Nc27/04t18.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Bernhard S*****, vertreten durch Hans S*****, 2. Anne-Monique Z*****, und 3. Dipl. Ing. Karl W. Z*****, wider die Antragsgegnerin Dr. Marion K*****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002, die mit Rekurs der erstantragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 40 R 163/03x-13, zu 5 Ob 12/04g dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige des Vorhandenseins von Befangenheitsgründen der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Birgit Langer vom 5. Februar 2004 den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

Die vom Bezirksgericht Meidling mit Rekurs vorgelegte Rechtssache AZ 9 Msch 10026/02x ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 5. Senat angefallen, dessen Vorsitzende, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Birgit Langer, gemäß § 22 GOG mitteilte, dass sie mit dem Ehegatten der Antragsgegnerin seit vielen Jahren befreundet sei und mit diesem und der Antragsgegnerin verschiedene Freizeitaktivitäten unternommen habe, woraus sich mit der Zeit auch eine Freundschaft zur Antragsgegnerin entwickelt habe. Obwohl die Freundschaft zur Antragsgegnerin nun nicht mehr bestehe, sei begründete Besorgnis gegeben, dass in der Öffentlichkeit ihre Unbefangenheit in Zweifel gezogen werde.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Birgit Langer in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.

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