Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhafter rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz - teils im Zuge der Erledigung von Justizverwaltungssachen - zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits in den Vorentscheidungen 1 Nc 6/05f und 1 Nc 72/05m dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)