Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek ist befangen.
Text
Begründung
Die vom Oberlandesgericht Wien mit Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 24 Cg 133/01f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident Dr. Erich Kodek ist. Dieser teilte gemäß § 22 Abs 3 GOG mit, das im genannten Verfahren ergangene Ersturteil stamme von seiner Tochter Dr. Anneliese Kodek. Bei objektiver Betrachtungsweise könnte der Anschein seiner Voreingenommenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Der von Senatspräsident Dr. Erich Kodek mitgeteilte Umstand stellt einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil das nahe verwandtschaftliche Verhältnis zur Erstrichterin nach außen hin den Anschein erwecken könnte, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (§ 19 Z 2 JN).
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