OGH 1Bkd3/08 (RS0124103)

OGH1Bkd3/088.9.2008

Rechtssatz

Wenn der Berufungswerber vermeint, sich durch Substitution ungeachtet aufrechter Bestellung als Sachwalter jeglicher weiterer Verantwortung entledigt zu haben, ja sein diesbezügliches Verhalten als „nicht in Ausübung des Berufes" ansieht, so lässt dies einen gravierenden Mangel im Verständnis der erforderlichen Sorgfalt bei der Besorgung fremder Angelegenheiten, somit anwaltlicher Berufspflichten erkennen. Diese Sorgfaltspflicht gilt in ganz besonderem Maße für den Sachwalter, hat er doch gemäß § 275 Abs 1 ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4

1 Bkd 3/08OGH08.09.2008
25 Os 3/14zOGH06.05.2014

Auch; Beisatz: Auch die Besorgung fremder Angelegenheiten als Sachwalter stellt sich als Verhalten „in Ausübung des Berufes“ als Rechtsanwalt dar und erfolgt sohin im Rahmen anwaltlicher Berufspflicht. (T1)

20 Os 16/16bOGH25.04.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20080908_OGH0002_001BKD00003_0800000_001

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