OGH 17Os9/15z

OGH17Os9/15z8.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2015 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Catarina H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alan L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2014, GZ 33 Hv 229/13f‑31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0170OS00009.15Z.0608.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Alan L***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (A II) und des Vergehens der Bestechung nach §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (B II) schuldig erkannt.

Danach hat er im November 2011 in Wien

(A II) mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Einhebung der Parkometerabgabe zu schädigen, einen Beamten, nämlich den als Vertragsbediensteten der Stadt Wien für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 4 StVO iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO („Parkpickerl“) zuständigen Manuel H*****, (zu ergänzen: wissentlich [vgl US 11]) dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er unter Verwendung von Original-Stanzmaschinen und Original-Parkkleber-Rohlingen das gewünschte „Parkpickerl“ ohne entsprechenden förmlichen Antrag und ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen ausstellte, indem Alan L***** dem Kevin W***** in Kenntnis des Tatplans das Kennzeichen MD***** und den gewünschten Bezirk samt Gültigkeitsdauer von einem Jahr mitteilte;

(B II) durch die zu Punkt A II beschriebene Tat Kevin W***** dazu bestimmt, einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil zu gewähren, indem er die Zahlung von 150 Euro für die (missbräuchliche) Ausstellung des Parkklebers in Aussicht stellte, wobei er wusste, dass zumindest ein Teil davon an Manuel H***** weitergeleitet werden würde.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823).

Mit der Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) weist das Rechtsmittelvorbringen zwar auf die vom Schöffengericht berücksichtigten (US 20) Milderungsgründe des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und des (zu ergänzen: reumütigen) Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie darauf hin, dass der Angeklagte ‑ den Urteilsannahmen zufolge (US 10) ‑ aus der Tat keinen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst zog, versäumt es jedoch, sich mit dem vom Erstgericht (zu Recht) als erschwerend gewerteten Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) auseinanderzusetzen. Auch unter dem Aspekt der Voraussetzung bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten (vgl § 198 Abs 3 StPO; zur dabei maßgeblichen Geringfügigkeitsschwelle in Bezug auf Schädigungen am Vermögen 17 Os 46/14i) geht der Beschwerdeführer nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach er durch die Tat, die der Mitangeklagten Catarina H***** mehrere Monate hindurch das rechtswidrige Parken in Kurzparkzonen ermöglichte (vgl 17 Os 24/14d), der Gemeinde Wien einen Vermögensschaden von mindestens 138 Euro verursachte (US 10 f, 21). Damit gelangt der geltend gemachte (materielle) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung.

Im Übrigen kommt Diversion bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) ‑ wie hier ‑ aufgrund des signifikant höheren Unrechts- und Schuldgehalts des vorgeworfenen Verhaltens (vgl § 198 Abs 2 Z 2 StPO) in aller Regel nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0129834).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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