OGH 17Os33/15d (RS0130620)

OGH17Os33/15d7.3.2016

Rechtssatz

Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach § 23 Abs 1a StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Abs 1 [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).

Normen

StPO §23 Abs1a

17 Os 33/15dOGH07.03.2016
17 Os 8/16dOGH06.06.2016

Auch; Beisatz: Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ist auf Basis der von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Sachverhaltsgrundlage (sofern diese nicht von der Generalprokuratur nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO angefochten wird) zu beurteilen. Die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage ergibt sich aus der Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl § 194 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz StPO). (T1)

15 Os 33/18vOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20160307_OGH0002_0170OS00033_15D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)